Ausschreibungspflicht für kommunale Grundstücksverträge – Teil III: „Beschaffungszweck“ erfüllt nicht das Kriterium eines Bauauftrages
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… Demgegenüber ist der Streit, ob entgegen der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf36, des OLG Bremen37, und der VK Darmstadt38, ein eigener Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers Voraussetzung einer Vergabepflicht ist, (so beispielsweise noch VK Potsdam39; VK Karlsruhe40; aber auch der neue § 99 I GWB des Regierungsentwurfs41), kaum mehr praxisrelevant.
Es spricht auch vieles dafür, dass ein Beschaffungszweck kaum mit dem europäischen Vergaberecht in der Ausprägung durch den EuGH vereinbar ist, bei dem der mit einer Auftragsvergabe verfolgte Zweck keine Rolle spielt42.
Entscheidend für die Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsverträge, der Baukoordinierungsrichtlinie 97/52/EG und der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG43, und damit für die Geltung des Vergabeverfahrens, sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH allein das Vorliegen eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber, bei Bauaufträgen mit dem Zusatz nach § 1 Ia VKR44 „gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen“45. Ein eigenständiger Beschaffungszweck spielt daneben keine Rolle.
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