Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen: Gesetzgeber hat Personenkreis der Berechtigten erweitert
Red. Wickrath [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[22.06.2009] Der Gesetzgeber hat durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, die im Juni in Kraft getreten ist, den Kreis von Menschen mit Behinderungen, denen Parkerleichterungen gewährt werden können, erweitert. Neben zum Beispiel Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) oder Blinden werden jetzt weitere vier Personengruppen erfasst.
Das sind solche, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber dennoch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Folgende Personengruppen fallen unter die Neuregelung:
- Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen,
- Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Für die neu hinzugekommenen Personengruppen wurde ein bundeseinheitlicher Parkausweis in oranger Farbe eingeführt. Die anderen Personengruppen weisen ihre Berechtigung nach wie vor mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis nach.
Mit dem orangefarbenen Ausweis ist man zwar nicht berechtigt, ausgewiesene Behindertenparkplätze zu nutzen, hat aber alle anderen für Schwerbehinderte in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen Erleichterungen.
Dazu gehört zum Beispiel, dass man bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot und in Bewohnerparkzonen parken darf, an Parkscheinautomaten nicht bezahlen muss oder in Fußgängerzonen während der Ladezeit sein Auto abstellen kann.
Bürgerinnen und Bürger, die zu dem genannten Personenkreis gehören, können entsprechende Ausnahmegenehmigungen beim Ordnungsamt, Hauptstraße 168, Zimmer 204 beantragen. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den Rufnummern 02161/25-62 65 bis -62 68 zur Verfügung.