Kasse darf Rollstuhlfahrer nicht an Verwandte verweisen
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Eine Krankenkasse darf einem Behinderten nicht einfach einen elektrischen Rollstuhl mit der Begründung verweigern, er könne sich ja von seinen Verwandten schieben lassen.
Ziel der Versorgung sei es gerade, den Behinderten unabhängig zu machen, heißt es in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom August „Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen“, entschieden die Kasseler Richter. (Aktenzeichen: B 3 KR 8/08 R).
Auf dieses Urteil weißt der Sozialverband VdK hin.
Geklagt hatte ein 63-Jähriger, der schwer an Diabetes mellitus erkrankt ist und schon an beiden Beinen amputiert wurde. Im Haus nutzt er einen üblichen, von der Kasse bezahlten Rollstuhl, der von ihm per Handreifen bewegt wird und auch von Angehörigen geschoben werden kann.
Außerhalb des Hauses hat er ein ähnliches, selbst beschafftes Modell. Wegen Kreislauf- und Herzproblemen und einer chronischen Entzündung beider Arme durch das ständige Fahren kann er den Rollstuhl selbst aber kaum noch bewegen.
Die Kasse argumentierte, seine Frau oder der Schwiegersohn könnten den Mann doch schieben.
Im Gegensatz zu den ersten beiden Instanzen sahen Deutschlands höchste Sozialrichter das anders: Die Hilfe solle den Behinderten unabhängig machen, deshalb könne der Verweis auf Angehörige nicht akzeptiert werden.
Ein wichtiges Urteil zum VdK-Thema „Null-Barrieren“.