Erneuter Rückschlag für RWE: Bebauungsplan für neues Braunkohlekraftwerk in Niederaußem unwirksam

Hauptredaktion [ - Uhr]

[15.11.2018] Der Bebauungsplan „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Stadt Bergheim, der Grundlage für die Errichtung eines modernen Braunkohlekraftwerks sein sollte, ist unwirksam.

Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem Normenkontrollverfahren entschieden, das zwei Anwohner angestrengt hatten.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ wollte die Stadt Bergheim die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlekraftwerks mit hohem Wirkungsgrad und einer elektrischen Leistung von 1.100 MW durch die RWE Power AG schaffen.

Die von der Stadt Bergheim vorgesehene Fläche schließt an bestehende Kraftwerksblöcke zur Braunkohleverstromung in Niederaußem an, die nach Errichtung des neuen Kraftwerks teilweise stillgelegt werden sollten.

Gegen den Bebauungsplan hatten Eigentümer von Wohnhäusern in dem benachbarten Ortsteil Bergheim-Rheidt Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Zur Begründung seines Urteils hat der 7. Senat ausgeführt: Der Bebauungsplan leide schon an einem formellen Mangel.

Im Verfahren der Planaufstellung sei die Öffentlichkeit nur in unzureichender Weise darauf hingewiesen worden, welche Arten umweltbezogener Informationen der Stadt vorgelegen hätten.

Ferner sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den übergeordneten Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, materiell fehlerhaft.

Die im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans durch den Regionalrat beschlossene 5. Änderung des Regionalplans, mit der u. a. im Bebauungsplangebiet ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ dargestellt worden sei, sei unwirksam.

Darin sei entgegen höherrangigem Recht eine Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung am Kraftwerkstandort Niederaußem von 9.300 MW festgelegt worden; diese sei maßgeblich auf die Reduzierung der Kohlendioxidemissionen gerichtet gewesen.

Eine solche auf den Klimaschutz bezogene Festlegung dürfe indes für den Kraftwerkstandort wegen des Vorrangs des Immissionsschutzrechts und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Regionalplan nicht getroffen werden.

Die danach maßgebliche Fassung des Regionalplans vor der 5. Änderung stelle einen Freiraum- und Agrarbereich dar; das stehe der Festsetzung eines Sondergebiets für ein Braunkohlekraftwerk durch einen Bebauungsplan entgegen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 

Aktenzeichen: 7 D 29/16.NE

 

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