Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis nach § 33i GewO mehr • Mönchengladbach unterliegt vor OVG

Hauptredaktion [ - Uhr]

Das Oberverwaltungsgericht hat gestern für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landes­aus­führungsgesetz erforderlich ist.

Seit Ablauf der letzten Übergangsfristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spielhallenerlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine schon vor 2011 legal betriebene Spielhalle in Mönchengladbach übernommen und hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragt.

Diese Erlaubnis hatte die Beklagte zwar erteilt, aber bis zum 30.11.2017 befristet.

Der Kläger wandte sich gegen diese Befristung, weil er ‒ ebenso wie die Beklagte ‒ davon ausging, neben der seit 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch künftig eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis zu benötigen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg, weil nun keine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO mehr erforderlich ist.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats bei der Urteilsverkündung aus: Das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33i GewO sei in Nordrhein-

Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden.

Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen.

Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen

sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge.

So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis,

dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden.

Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf nicht revisibelem Landesrecht beruhe.

Aktenzeichen: 4 A 589/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 K 1322/16)

 

Auszug aus § 33i GewO

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. […]

 

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