Pahlkebad: Babylonischer Begriffs-Wirrwarr verhindert Klarheit

Bernhard Wilms [ - Uhr]

„Sanierung“, „Grundhafte Sanierung“, „Unwesentliche Sanierung“, „Instandsetzung“, „Instandhaltung“, „Betriebsführung“ – all diese Begriffe schwirren in Rat und Ausschüssen herum. 

Alle scheinen Recht zu haben: von A, wie dem Archäologen Jansen-Winkeln bis Z, wie Zentralheizungsmeister. Dabei wäre es so einfach, würde man sich der einschlägigen (europäischen) Normen bedienen und die hier festgelegten Definitionen anwenden. Dann gäbe es sicher weniger fachfremde Diskussionen und mehr Konkretes.

Der Einzige, der sich im Rat einigermaßen auszukennen scheint, ist Erich Oberem (FWG). Er schafft es immer wieder mit konkreten Fachfragen und -anmerkungen bei politischen Gegnern für Verwirrung zu sorgen. Verwirrung besonders bei denen, die mitsprechen möchten, es aber substanziell nicht können.

Um langes Suchen zu vermeiden, stellt BZMG allen Interessierten die seit 2004 EU-weit gültigen Definitionen zur Verfügung. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, was unter „Instandhaltung“ usw. zu verstehen ist.

Während in anderen Wirtschaftsbereichen, wie beispielsweise im Maschi­nen- und Anla­gen­bau, in der Fahrzeugtechnik und in an­grenzenden Be­rei­chen richtigerweise von „In­stand­haltung“ spricht und die Inhalte der DIN 31051 konsequent anwendet, geschieht dies im Bauwesen (noch) nicht im erforderlichen Umfang.

Dies kann nur historische Gründe haben. Die EU setzt mit der Verabschiedung der EN 13306 nun auf Vereinheit­lichung, wo­von auch das Bauwesen betroffen sein dürfte.

Die im Januar 1974 erstmals erschienene DIN 31051 Instandhal­tung galt bisher als maßgebende Grundlage für das Verständnis von Instandhaltung – auch für Gebäude, gebäudetechnische Anla­­gen und im Erbrigen prinzipiell auch für Verkehrsanlagen.

Der in der Zwischenzeit entstandene Bereich Facility-Management, der dem Bauwesen zuzuordnen ist, orientierte sich – wenn auch nicht immer konsequent – an dieser Norm.

Strukturierte und de­talliert geplante Instandhaltungskonzepte sorgen für störungsfreie Funktion von Objekten ähn­lich der Instandhaltung in der produzierenden Wirtschaft.

Sprachlich unpräzise Begriffe wie „Unterhaltung“ zu verwenden oder „Instandhaltung“ und „Instandsetzung“ gleich zu setzen oder gar in einer Aufzählung hintereinander zu gebrauchen, hätte schon längst der Vergangenheit angehören sollen.

Auch Formulierun­gen wie ‚Instandhaltung und Wartung‘ oder ‚Instandhal­tung, Reinigung, Wartung‘ (sogar als Titel einer Messe genutzt) sind besonders irreführend, weil der Erstbegriff Instandhal­tung die nachfolgende Wartung mit einschließt.

Seit März 2001 hat die Europa-Norm EN 13306 auch in Deutschland als DIN EN 13306 den Status einer nationalen Norm. Sie enthält jedoch nicht die Strukturierung der Instandhal­tung wie sie die DIN 31051 bot.

Aus diesem Grund, und weil die EN 13306 zu in Deutsch­land wichti­gen Begriffe kein gleichwertigen Begriffe und Definitionen enthält, hatte der zuständige Normenausschuss NIN entschieden, die DIN 31051 in modifizierter Form weiter bestehen zu lassen. Diese Neuauflage trägt die Bezeichnung „DIN 31051 (2003-06)“.

Darin wird „Instandhaltung“ in folgende Grundmaßnahmen unterteilt:

  • Wartung
  • Inspektion
  • Instandsetzung
  • Verbesserung.

Hier die verbindlichen Begriffsbestimmungen:

Instandhaltung
ist die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Manage­Â­ments während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit (Anm.: Ferti­gungs­anlagen, Bauwerke, Verkehrstechnik, Straßen, Brücken, Tunnel u.ä.) zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.

Wartung
umfasst alle Maßnahmen zur Verzögerung des Abbau vorhandenen Abnutzungsvorrates.

Inspektion
beinhaltet die Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer Be­trach­tungseinheit einschließlich der Ursachenbestimmung für die Abnutzung sowie das Ableiten der notwendigen Konse­quen­zen für eine weitere Nutzung.

Instandsetzung
bedeutet die Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähi­gen Zustand mit Ausnahme von Verbesserungen.

Verbesserung
heißt: Kombination aller technischen, administrativen und Management-Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit einer Betrachtungseinheit, ohne die von ihr geforderte Funktion zu ändern.

Ohne den Bäder-Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadt Mönchengladbach und der NVV AG im Einzelnen zu kennen, steht zu vermuten, dass auch dort eine Vielzahl von Begriffen enthalten ist, durch die dieser so ausgelegt wird, „wie es gerade kommt“.

Und das führt zu dem Dilemma, das in den letzten Ausschuss- und Ratssitzungen deutlich wurde – und das kann für die Stadt als Eigentümer der Bäder teuer werden!

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