Gebührenpflichtiger fordert Abberufung der mags-Vorstände Hans-Jürgen Schnaß und Gabriele Teufel • Auch mags-Verwaltungsratsmitglieder könnten zum Schadenersatz herangezogen werden • mags-Compliance-Richtlinien nur „schöner Schein“?
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[21.12.2018] Während die meisten Entscheider im Rat und in den Aufsichtsgremien der städtischen Gesellschaften eine persönliche Haftung für ihr Handeln oder Nicht-Handeln zu verdrängen scheinen, wird es für die mags-Verwaltungsräte nun ganz konkret.
Jeder von ihnen erhielt persönlich in einer Mail des Gebührenpflichtigen Peter H. (Name geändert) deutliche Hinweise, was auf die zukommen könnte, wenn sie hinsichtlich der beiden Vorstände der mags AöR nicht handeln würden.
In einem vierseitigen Schreiben (incl. 11 Anlagen) erinnert Peter H. die mags-Verwaltungsratsmitglieder an ihre Pflicht, die Geschäftsführung des mags-Vorstandes zu überwachen und diese für die Schäden aus Pflichtverletzungen zum Schadenersatz heranzuziehen.
H. stützt sich bei seiner Aufforderung auf diverse Vorkommnisse, in denen die mags-Führung verwickelt sei und für die sie die volle Verantwortung zu tragen habe:
- Umfassendes Organisationsversagen in vielerlei Hinsicht
- Missachtung von gesetzlichen Regelungen mit teilweise strafrechtlicher Relevanz
Organisationsversagen/Organisationsverschulden
Organisationsverschulden liegt – vereinfacht beschrieben – beispielsweise dann vor, wenn eine Unternehmensleitung es versäumt, Aufbau- und Ablauforganisation so zu gestalten, dass Rechtsverstöße ausgeschlossen sind.
Handeln Mitarbeiter unter diesen Bedingungen so, wie es ihnen vorgeschrieben wird und sichern sie sich nicht durch entsprechende Dokumentation ab, trifft auch sie ein Verschulden und letztendlich gar Haftung.
Exemplarisch führt Peter H. dazu an, dass die Reaktion der mags AöR auf einen Widerspruch gegen seinen Gebührenbescheid 2018 darin bestand, dass dieser aufgehoben wurde, er also die Abfallentsorgung kostenfrei nutzen konnte.
Begründet wurde die „Freistellung von Gebühren“ für das Jahr 2018 damit, dass die Aufhebung vorgenommen wurde. „weil durch die Bindung der personellen Ressourcen eine Entscheidung über Ihren Widerspruch in angemessener Zeit nicht möglich ist. Die Aufhebung bedeutet nicht, dass Sie für das Gebührenjahr 2018 nicht mehr zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden. Vielmehr müssen Sie damit rechnen, dass nach Prüfung Ihrer Eingaben eine nachträgliche Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist erfolgt.“ (Zitat Ende)
Die Aussage zum „Personalmangel“ sei ein eindeutiger Beleg für das Versagen der mags-Organisation, für das die Vorstände Teufel und Schnaß verantwortlich seien.
Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um ein systematisches Vorgehen, belegt H. mit Unterlagen zum gleichgelagerten Fall „Erich Oberem“. Auch diesem wurden die Gebühren für die Abfallentsorgung für 2018 mit derselben Begründung erlassen; in ähnlicher Form auch für das Gebührenjahr 2017.
Unserer Redaktion sind mindestens 15 weitere Fälle bekannt, in denen fristgerecht widersprechende Gebührenpflichtige für 2018 die Abfallentsorgung kostenfrei nutzen konnten.
Darüber, dass ein solches „Erlassen“ von Grundbesitzabgaben nicht erst seit Gründung der mags AöR, sondern auch in vorangegangenen Jahren vom Fachbereich Steuern der Stadt Mönchengladbach praktiziert wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Vorstand der mags AöR ebenso rechtwidrig gehandelt hat.
Die Motivation für ein solches rechtswidriges Handeln, liegt auf der Hand: Die Verantwortlichen scheuen die Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht in der Erwartung, dass sie bei Klagen unterlegen sein werden.
Auch vor diesem Hintergrund ist das Ansinnen des Peter H. nachvollziehbar.
Missachtung von gesetzlichen Regelungen mit teilweise strafrechtlicher Relevanz
Hierzu führt H. eine Vielzahl von Gesetzesverstößen an, die zu Strafanzeigen wegen gewerbsmäßigem Betruges in einem besonders schweren Fall und wegen Untreue geführt hätten.
Damit einher würde die Ablehnung von (nachträglich rechtmäßigen) Wiedersprüchen gegen Gebührenbescheide aus den Jahren 2017 und 2018, die zwar nicht von den beiden mags-Vorständen unterschrieben waren, jedoch offensichtlich in deren Auftrag formuliert und versandt wurden.
Auch hierzu liegen unserer Redaktion mindestens 10 gleichgelagerte Fälle vor.
Den Tatbestand der Untreue durch Schnaß und Teufel sieht Peter H. dadurch erfüllt, dass sie (in Personalunion als GEM-Geschäftsführer auch Auftragnehmer) über Jahre unter dem Deckmantel der „Insich-Geschäfte“ massiv überteuerte Rechnungen der GEM für die Entsorgung des Abfalls akzeptiert und bezahlt hatten und dadurch die Abfallentsorgungsgebühren für die Mönchengladbacher Gebührenzahler hoch gehalten haben.
Auch zu dieser Veruntreuung liegt der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige vor, in der auch auf das maßlos überhöhte Gehalt der GEM-Geschäftsführerin Teufel und die unzulässigen Gewinne der GEM mbH, die zur Haushaltssanierung verwendet würden, eingegangen wird.
Schadensersatzforderungen
Peter H. macht den mags-Verwaltungsratsmitgliedern deutlich, dass beiden mags-Vorstände Teufel und Schnaß auf Grund vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflicht und weiterer gravierender Pflichtverstöße abzuberufen und zum Schadenersatz heranzuziehen seien.
Darüber hinaus empfiehlt H. den mags-Verwaltungsratsmitgliedern, sich mit der Kommunalunternehmensverordnung – KUV NRW zu befassen.
Mitglieder des mags-Vorstands haften nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KUV nach den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW gegenüber der mags AöR für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Gemäß §2 Abs. 4 KUV NRW gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates §43 Absatz 4 GO NRW entsprechend, wenn die mags AöR infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden erleidet.
„Deshalb haften Sie als Verwaltungsratsmitglieder der mags AöR gemäß § 2 Abs. 4 KUV NRW in Verbindung mit §43 Abs. 4 GO NRW bei der Fassung von Beschlüssen wie Ratsmitglieder, also insbesondere dann, wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben,“ schreibt Peter H.
Und weiter: „Sonst müssen Sie am Ende selbst für die bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Vermögensschäden der mags AöR haften.“
Liest man von „gewerbsmäßigem Betrug“, könnte – verbunden mit den Begrifflichkeiten „Strafanzeige“, „Staatsanwaltschaft“ usw. – die Assoziation zur „OK“ (organisierte Kriminalität) nicht weit sein, die häufig auch in Verbindung zu „Korruption“ steht.
Weil „Korruption“ in Deutschland kein eigenständiger Straftatbestand ist, versuchen Unternehmen, Behörden usw. diesen Gefahren mit „Anti-Korruptionskonzepten“ (z.B. auch die Stadtverwaltung Mönchengladbach) zu begegnen und darüber hinaus insbesondere ihre Mitarbeiter zu gesetzestreuem, also rechtkonformen Handeln zu verpflichten.
Diese leiten sie oft von so genannten „Compliance-Richtlinien“ ab, wie bei der mags AöR mit Stand vom 02.08.2017 (Auszug)
Compliance-Richtlinie der mags AöR
Hätten die mags-Vorstände Hans-Jürgen Schnaß und Gabriele Teufel entsprechend der von ihnen selbst aufgestellten „Compliance-Richtlinie“ gehandelt bzw. würden danach handeln, wäre es nicht soweit gekommen, dass ein Bürger sich genötigt sieht, die mags-Verwaltungsratsmitglieder aufzufordern, die mags-Vorstände abzuberufen.