Bundestagswahl am 22. September: Wahlbrief jetzt zur Post bringen!
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Wer – wie bisher rund 26.700 Wahlberechtigte in Mönchengladbach – für die Bundestagswahl Briefwahl beantragt hat und seine ausgefüllten Wahlunterlagen mit dem Stimmzettel per Post ans Wahlamt schicken möchte, sollte sich jetzt sputen.
Landeswahlleiterin Helga Block appellierte heute an die Briefwählerinnen und -wähler, ihre Wahlbriefe jetzt auf den Weg zu bringen.
„Für den rechtzeitigen Eingang ihrer Wahlunterlagen bei der Gemeinde sind die Briefwählerinnen und -wähler selbst verantwortlich. Wahlbriefe, die verspätet eingehen, werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.“
Damit ihre Stimmen gültig sind, empfiehlt die Landeswahlleiterin, die Hinweise in dem mit den Wahlunterlagen ausgehändigten Merkblatt zu beachten.
Nur der Stimmzettel gehört in den blauen Umschlag. Dieser wird zugeklebt und anschließend zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag gesteckt.
Die Briefwahlunterlagen können kostenfrei innerhalb des Bundesgebietes mit der Deutschen Post zurückgesandt werden.
Spätestens am morgigen Donnerstag (19. September) sollten sie abgesendet werden.
„Innerhalb Deutschlands wird der Wahlbrief dem Wahlamt dann noch rechtzeitig zugestellt werden“, erläutert die Landeswahlleiterin.
Wer den rechtzeitigen Gang zum Briefkasten verpasst, kann seinen Wahlbrief noch bis 18.00 Uhr am Wahlsonntag (22. September) direkt beim Wahlamt im Rathaus Rheydt abgeben. Kurzentschlossene können nur noch bis Freitag, den 20. September, 18.00 Uhr, die Briefwahlunterlagen beim Wahlamt beantragen.
Die beiden Wahlscheinbüros im Rathaus Rheydt, Eingang G, Zimmer 2028, und im Verwaltungsgebäude Oberstadt, Aachener Straße 2, Zimmer 24, sind am Freitag von 7.45 bis 18 Uhr geöffnet.
Wer den Antrag auf Briefwahl dort persönlich stellen will, sollte Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Dort kann man dann auch sofort seine Stimme abgeben.
Die Briefwahlunterlagen können aber auch von einer anderen Person abgeholt werden. Dies setzt voraus, dass diese Person hierzu schriftlich bevollmächtigt ist. Bevollmächtigte dürfen nur für höchstens vier Wahlberechtigte die Wahlunterlagen abholen.