Auch Kommune muss eventuell Mehrwertsteuer bezahlen
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Auch Einrichtungen der Kommunen oder andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts müssen eventuell der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn sie im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Privateinrichtungen stehen. Das hat am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erstmals in einem deutschen Fall entschieden (Az: C-430/04).
Kläger war der Feuerbestattungsverein Halle. Er ist gemeinnützig, unterliegt aber der Mehrwertsteuer.
Vom Finanzamt wollte der Verein wissen, ob auch die Lutherstadt Eisleben für ihr öffentlich-rechtlich betriebenes Krematorium Mehrwertsteuer bezahlt.
Denn andernfalls sei der Wettbewerb zwischen beiden Einrichtungen verfälscht. Das Finanzamt verweigerte die Auskunft; der Streit wurde schließlich vom Bundesfinanzhof dem EuGH vorgelegt.
In ihrem Urteil bekräftigten die Luxemburger Richter das Ziel der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach diese Steuer neutral gegenüber den verschiedenen rechtlichen Unternehmensformen sein soll.
Zwar seien öffentlich-rechtliche Einrichtungen in der Regel steuerfrei; die Richtlinie sehe aber extra Ausnahmen vor, wenn sonst der Wettbewerb verfälscht werde. Ob dies im Einzelfall zutrifft, sollen die nationalen Gerichte klären.
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