Adressweitergabe durch die Stadt an Parteien vor Wahlen zulässig • Spätere Verwendung nach dem Wahltermin verboten!
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[10.05.2017] Wenn man Post im Briefkasten findet, die mit sämtlichen Vornamen adressiert ist, kann das manchmal nichts Gutes bedeuten, denn irgendetwas „Amtliches“ steckt dahinter. Sei es ein Knöllchen, ein Gebührenbescheid oder sonst etwas „Offizielles“, aber immer mit einem sofort erkennbaren Absender.
Wenn dann aber ein Brief ins Haus flattert, bei dem der Absender nicht erkennbar ist und dann auch noch sämtliche Vornamen im Adressfenster zu lesen sind, darf man durchaus stutzig werden.
Entweder man befördert den Brief ungeöffnet ins Altpapier oder man öffnet ihn und muss feststellen, dass es sich um den Werbebrief eines Landtagskandidaten handelt.
Wie kommt der Landtagskandidat an eine Adresse, die dieses offizielle Aussehen hat?
Hat die Stadt die Adressen etwa unzulässigerweise an Adressverlage verkauft, die dann von den Parteien erworben und genutzt werden?
Alles rechtens, wie Ordnungsdezernent Matthias Engel aufklärend mitteilt, nachdem OB Hans Wilhelm Reiners in seiner Eigenschaft als Kreiswahlleiter und Verwaltungschef eine entsprechende Anfrage erhalten hatte.
Engels erläuterte, dass Parteien im Vorfeld von Wahlen bei den Meldebehörden Auskünfte über einige dort vorliegende Daten erhalten können.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 50 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz).
Demnach können Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sechs Monate vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben von Gruppen von Wahlberechtigten erhalten:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- aktuelle Anschrift
Für die Gruppenzusammensetzung ist das Lebensalter bestimmend.
Unter den gleichen Voraussetzungen können die Daten auch im Zusammenhang mit Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden) den Antragstellern der Begehren und Entscheide sowie an die Parteien weitergegeben werden.
Die Datenweitergabe ist zweckgebunden. Nach Zweckerfüllung müssen die weitergegebenen Daten vom Nutzer wieder gelöscht werden.
Gegen die Weitergabe der Daten kann Widerspruch erhoben werden.
Um einen solchen Widerspruch zu erheben, bietet sich die Nutzung eines Formulars an, das auf der Homepage der Stadt Mönchengladbach zum Download angeboten wird:
Widerspruch / Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz
Wer nicht (mehr) genau weiß, ob er einen solchen Widerspruch schon eingelegt hat, kann dies mindestens bei den Meldestellen im Vituscenter order im Rathaus Rheydt in Erfahrung bringen.