Schürenweg 35 – Baugenehmigung der „Beliebigkeit“? – FWG stellt Antrag im Bauausschuss (05.11.2013, 15:00 Uhr Ratssaal Rheydt)
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Immer dann, wenn ein Bauherr/ein Investor in einem Gebiet investieren möchte, in dem die Bebauung nicht durch einen Bebauungsplan geregelt ist, greifen die grundsätzlichen Regeln des Baugesetzbuches (BauGB) und hier der häufig erwähnte § 34.
Darin heisst es u.a.: „(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. …“. Soweit das Zitat aus dem Gesetzestext.
Im Klartext: Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, darf der Investor so bauen, dass sich das Objekt sich in „die nähere Umgebung einfügt“.
Beim im Bau befindlichen Mehrfamilienhaus Schürenweg 35 würde das also zutreffen, wenn es denn eine ähnliche Bebauung im „näheren Umfeld“ wirklich geben würde. Das ist aber nicht der Fall.
Dem zuständigen Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz, der für Baugenehmigungen verantwortlich zeichnet, damals noch unter Leitung von Peter Krämer, hat da seine ganz eigene Sichtweise.
Im Januar 2013 wurde die Baugenehmigung (nach BauGB § 34) erteilt. Dem war im März 2012 ein positiver Bescheid auf eine Bauvoranfrage vorangegangen.
Aktuell begründet der Fachbereich Bauordnung die Genehmigung damit, dass es ja eine Planung für eine ähnliche Bebauung im Gebiet Schürenweg, Peter-Nonnenmühlen-Allee, Rembrandtstraße, Zum Bunden Garten (ehemalige „Engländersiedlung“) gebe, und dadurch zu erwarten sei, dass diese „vorgesehene“ Bebauung dann das „nähere Umfeld“ bilden würde.
Es müssen in der Verwaltung schon hellseherische Fähigkeiten vorgeherrscht haben, als die genehmigende Behörde schon in 2012 einen rechtsverbindlichen Bescheid nach BauGB erteilt, obwohl selbst heute noch gar nicht feststeht, ob die Kölner Investoren die Bebauung für das o.g. Gebiet so umsetzen können, wie sie es sich vorstellen.
Dieser Schein trügt jedoch.
Der betreffende Bebauungsplanentwurf 725/N ist nämlich das, was der Begriff sagt: ein „Entwurf“. Dieser muss noch in den Gremien behandelt und später dann ausgelegt und beschlossen werden. Je nach Verlauf dieses Verfahrens kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Kölner Investorengruppe ob der Einwendungen und ggf. weiterer Auflagen ihr Vorhaben einstellt.
Dann haben die „Hellseher“ in der baugenehmigenden Behörde ein Präjudiz geschaffen, wie man Baugnehmigungen ohne Rechtssicherheit erteilt.
Auch dazu werden im Bauausschuss Fragen zu beantworten sein. Den Versuch wird dann möglicherweise der städtische „Fachjurist“ Dr. Kay-Uwe Rhein (CDU) unternehmen.
Ob es ihm gelingen wird, den juristischen Nachweis zu erbringen, in wieweit eine durchaus als „eigenartige“, wenn nicht sogar „eigenwillige“ Interpretation des BauGB § 34 durch eine genehmigende Kommunalbehörde zulässig ist?
Denn im Klartext: Wenn es für ein Gebiet keinen Bebauungsplan gibt, müsste sich zukünftig jeder Bauherr/Investor nur einmal in der Gegend umsehen und recherchieren, ob es im Vergleich zu seinem Vorhaben eine „ähnliche Bebauungsplanung“ gibt, und schon könnte ihm der Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz eine Genehmigung nach BauGB § 34 nicht verwehren.
Schlägt man den Bogen zu Planungen aus dem Masterplan, dann könnte sich Mönchengladbach als „Eldorade“ für Planer und Investoren heraustellen. Zugegeben, das ist eine (noch) vage Annahme, aber die meist kritikfreie Euphorie, mit der der Masterplan von den meisten Parteien – quer durch das Farbspektrum – gelobt wird, lässt auch solche Entwicklungen als nicht unwahrcheinlich erscheinen.
Ob die Mitglieder des Planungs- und Bauausschusses am 05.11.2013 um 15:00 Uhr nach 27 anderen Tagesordnungspunkten die Energie aufbringen (wollen/können), dem Antrag der FWG „zu folgen“ wird sich herausstellen.
Die FWG jedenfalls hat diesen Antrag gestellt:
„Der Planungs- und Bauausschuss stellt fest, dass für das Bauvorhaben, welches an der Kreuzung Schürenweg/ Peter-Nonnenmühlen-Allee z.Zt. errichtet wird, eine Baugenehmigung im Rahmen des § 34 Baugesetzbuch nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Verwaltung wird gebeten, die aufgrund dieser Tatsache nötigen und möglichen Maßnahmen zu veranlassen.“
1.
HansLangen schrieb am 31.10.2013 um 11:14 Uhr:
Es ist eine Frechheit ein solches Gebäude an dieser Stelle zuzulassen. Und das dann noch mit §34 begründen. Ziemlich dreist.
Der §34 sagt doch eindeutig sagt, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf.
Wie blind sind eigentlich die Herrschaften die diesen Bau zugelassen haben? Waren die noch nie an dieser Stelle?
Oder ist es ganz anders gelaufen?
Um eine solche Baugenehmigung in anderen Ländern zu bekommen, muss man einen dicken Schein an den Bauantrag heften.
Mich würde mal interessieren wie groß der Schein hier in Mönchengladbach sein muss.