Piratenpartei leitet Verfahren gegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen beim Verfassungsgerichtshof NRW ein
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Am 10. Juni 2016 hatten SPD, B90/Die Grünen und die CDU im Düsseldorfer Landtag, für die Kommunalwahlen ab 2020 wieder eine Sperrklausel eingeführt und damit das so genannte „Kommunalvertretungsstärkungsgesetz“ beschlossen.
Ziel dieser 2,5%-Klausel ist, kleine Gruppierungen und Einzelkandidaten soweit wie möglich aus den kommunalen Gremien herauszuhalten.
Federführend bei diesem Thema ist der Mönchengladbacher Landtagsabgeordnete Hans-Willi Körfges (SPD), der in seinen Begründungen immer wieder darauf abhob, dass die „Kleinen“ die Gremienarbeit in den Kommunen behindern würden.
Dies kann für Mönchengladbach keineswegs bestätigt werden.
Beispielsweise die PiPA-Ratsgruppe aus den Vertretern der Piratenpartei und aus „Die PARTEI“, die FDP und DIE LINKE haben in den vergangenen zwei Jahren zu keinem Zeitpunkt dazu beigetragen, Sitzungen „in die Länge zu ziehen“.
Im Gegenteil: Wortmeldungen aus CDU und SPD waren es, die durch teilweise in epischer Breite vorgetragenen Statements die Geduld der übrigen Gremienmitglieder und der Zuhörer sehr auf die Probe stellten.
Eine immer als Argument für die angestrebte Sperrklausel wieder ins Feld geführte Ratssitzung in Duisburg, die – verursacht durch Vertreter einer unliebsamen Partei – bis über Mitternacht hinaus angedauert hatte, ist der bislang einzig bekannte Fall.
Den Nachweis von anderen „Fällen“ blieben SPD, Grüne und CDU im Düsseldorfer Landtag und auch Körfges bislang schuldig.
Auch vor diesem Hintergrund hat der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland am 7. Oktober 2016 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet, mit dem er sich gegen die Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen wendet.
Das „Kommunalvertretungsstärkungsgesetz“ ist am 30. Juni 2016 verkündet worden (GVBl. NRW. S. 442) und am folgenden Tag in Kraft getreten.
Der Landesverband der Piratenpartei sieht sich in seinem Recht auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.
Dieses Recht habe der verfassungsändernde Landesgesetzgeber in gleicher Weise zu beachten wie der einfache Gesetzgeber.
Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichbehandlung der Parteien im politischen Wettbewerb und der Wählerinnen und Wähler. Stimmen für eine Partei, die an der Sperrklausel scheitere, hätten keinen Erfolgswert, weil dieser Partei kein Sitz in der Kommunalvertretung zugeteilt werde, obwohl ihr rechnerisch ein Sitz oder mehrere Sitze zustünden.
Diese Beeinträchtigung der Wahl- und Chancengleichheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Insbesondere gebe es keine tragfähigen Belege für konkret drohende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen infolge einer „Parteizersplitterung“.
Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar war (Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98 –).
Gegen die aktuelle 2,5 %-Sperrklausel ist bereits ein vom Landesverband NordrheinWestfalen der NPD eingeleitetes Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig (Aktenzeichen: VerfGH 9/16, Pressemitteilung vom 4. August 2016).
Aktenzeichen: VerfGH 11/16
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Torben Schultz schrieb am 13.10.2016 um 12:08 Uhr:
Zur Ratssitzung in Duisburg muss auch noch gesagt werden, dass dort die Vertreter der „unliebsamen Partei“ auch mit der 2,5% Sperrklausel nicht rausgehalten worden wären (Pro NRW hatte 4,3%).