Schonfrist für Fahrzeuge mit roter Plakette endet am 30.06.2013

Red. Natur, Umwelt & Energie [ - Uhr]

In nur zweieinhalb Wochen ist sie vorbei, die Schonfrist für Kraftfahrzeuge, an deren Frontscheibe keine grüne oder gelbe Plakette klebt. Dann endet nämlich die Ausnahmegenehmigungen für Bewohner und Gewerbetreibende mit Wohn- oder Geschäftssitz innerhalb der Mönchengladbacher Umweltzone.

Dann heisst es beispielsweise, sich von seinem vielgeliebten und oft noch gut erhaltenen Pkw zu trennen, oder in die Tasche zu greifen und 2.000 EURO in einen Rußpartikelfilter zu investieren, wie die ältere Dame eines Mercedes 190 D, dem man seine 25 Jahre nicht ansieht.

Einen neuen Wagen will sie sich nicht mehr anschaffen und schließlich hat ihr Fahrzeug ihr lange Jahre gute Dienste geleistet, er sit unfallfrei und ohne eine sichtbare Roststelle.

Rund 280 Halter von Fahrzeugen mit roter oder ohne Umweltplakette hatten bei der Einführung der Umweltzone zum Jahreswechsel von dieser speziellen Übergangsregelung Gebrauch gemacht.

Eine Verlängerung dieser auf sechs Monate befristeten Ausnahmegenehmigungen ist nicht möglich. Insgesamt sind vom Ordnungsamt rund 640 Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Umweltzone erteilt worden.

„Manchen Anwohnern und Gewerbetreibenden, die ihren Wohnsitz oder ihren Betrieb in der Umweltzone haben, ist nicht bewusst, dass ihre Sondergenehmigung tatsächlich Ende des Monats endet. Bis dahin muss das Kraftfahrzeug entsprechend umgerüstet werden, oder der Fahrzeughalter muss sich ein für die Umweltzone geeignetes Fahrzeug anschaffen“, erläutert Thomas Dülpers, der beim Ordnungsamt für die Erteilung der Sondergenehmigungen zuständig ist.

„Allerdings können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine neue Ausnahmegenehmigung beantragen“, berichtet Dülpers weiter.

Für diese gelten jedoch strenge Kriterien.

So müssen folgende Voraussetzungen alle erfüllt sein:

  • Das Kraftfahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein, eine Nachrüstung des Fahrzeugs darf technisch nicht möglich sein (hierfür ist der Nachweis eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer Technischen Prüfstelle erforderlich),
  • Dem Antragsteller darf kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen, das die Voraussetzungen für die Umweltzone erfüllt.
  • Schließlich muss nachgewiesen werden, dass die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies wird bei Privatpersonen anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht beurteilt. Die liegen zwischen einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.130 Euro (für Personen, die keine Unterhaltspflichten haben) und 3.020 Euro (für Personen, die gegenüber fünf weiteren Personen unterhaltpflichtig sind).

Gewerbetreibende sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führt.

Fragen zu Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone beantwortet beim Ordnungsamt Thomas Dülpers unter der Rufnummer 02161/25-6265, E-Mail thomas.duelpers@moenchengladbach.de

 

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