Abfallgebühren 2019 • Teil XXIII: BZMG-Müll-Kalkulator jetzt auch mit Abfallgroßbehältern • Gebührenvergleich mit 2017 und 2018 [mit Beispiel]
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[16.01.2019] Mit dem bisherigen BZMG-Müll-Kalkulator konnten Interessierte für ihre Wohnsituation die ab 2019 geltenden Abfallentsorgungsgebühren ermitteln und mit den Jahren 2017 und 2018 vergleichen. Das galt nur für ehemalige Nutzer von Ringtonnen.
Eigentümer und Verwalter größerer Objekte hatten sich an die Interessengemeinschaft Gebührenzahler Mönchengladbach (IGGMG) gewandt, weil deren Mieter bislang ihren Restmüll nicht in Ringtonnen sondern in Abfallgroßbehältern entsorgten.
Da von diesen Verwaltungen der Wunsch geäußert wurde, die Berechnungen auch für die Abfallgroßbehälter nutzen zu können, wurde in Zusammenarbeit mit Fachleuten der IGGMG die Kalkulation der Gebührenvergleiche um die 770-Liter- und 1.100 -Liter-Behälter erweitert.
Grundlage für die Gebührenvergleiche sind die Abfallgebührensatzungen (AbfGS) für die Stadt Mönchengladbach seit Übernahme der Aufgaben u.a. der Gebührenfestsetzung durch die mags AöR im Jahr 2017.
Hierzu steht ein textlicher Vergleich zum Lesen am Bildschirm und/oder zum Download zur Verfügung.
Weil die Abfallgroßbehälter mit Fassungsvermögen von 4.000 und 7.000 Liter weder in das Abholschema noch in das Kalkulationsgefüge passen, kann der BZMG-Müll-Kalkulator darauf nicht angewandt werden.
Grundlage der Vergleichskalkulation bildet neben den Daten aus den AbfGS ein Abholrhythmus von 14 Tagen.
Sollte ein Abfallgroßbehälter tatsächlich nur einmal vorhanden sein, bisher jedoch wöchentlich (statt 14-tägig) geleert werden, ist die Zahl dieser Behälter zu verdoppeln. Das liegt daran, dass es keinen „Mengenrabatt“ gibt.
Die Aufteilung des von der mags AöR laut Anzahl der Bewohner in einem Haus vorgeschrieben „vorzuhaltenden“ Restmüllvolumens auf die jeweiligen Behälterarten und –größen wird mathematisch ermittelt und kann individuell abweichen.
So ist beispielsweise denkbar, dass bei der Ermittlung von 2 Restmüll-Rolltonnen mit jeweils 60 Liter Fassungsvermögen eine 120-Liter-Rolltonne zum Einsatz kommt, ohne dass sich die Gesamtgebühr dadurch ändert.
Besonders dann, wenn das rechnerische Restmüllvolumen niedriger ist, als die Größe der verfügbaren Restmüllbehälter und eine Außenmarkierung das „zulässige“ Restmüllvolumen begrenzen soll.
Hier geht es zum BZMG-Müll-Kalkulator mit Vergleichen zu 2017 bzw. 2018:
Reales Beispiel eines Wohnobjektes in Mönchengladbach
Aus diesem Beispiel wird deutlich:
Während die Einwohner dieses Objektes bisher mit einem 770-Liter-Abfallbehälter auskommen und der Eigentümer/Hausverwalter in der Vergangenheit diese wirtschaftliche Lösung präferiert hat, wird er gezwungen sein, ab 2019 ein fast doppelt so großes Volumen vorzuhalten.
Trotz Bio-Tonne führt das für jeden Haushalt in seinem Objekt zur Steigerung der Nebenkosten und damit der Gesamtmiete um durchschnittlich über 72 EURO Pro Jahr.
Die Kosten für die Abfallentsorgung steigen in diesem Objekt gegenüber 2018 um über 80%.