Erlassen von Abfallgebühren rechtswidrig und strafrechtlich relevant • Weitere Strafanzeige gegen Verantwortliche bei der Stadt und der mags AöR auf dem Weg • Diesmal wegen Untreue
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[07.11.2018] Wenn der Mitarbeiter X. einer Stadtkasse jemand anderem etwas Gutes tun möchte und diesem von einem städtischen Konto beispielsweise 700 EURO überweist und er davon keinen persönlichen Vorteil hat, dann erfüllt das den Tatbestand der Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) und X. muss bei einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus erwartet ihn ein Disziplinarverfahren.
Wenn sein Vorgesetzter Y. davon weiß, und unternimmt er nichts dagegen, macht sich dieser der Beihilfe zur Untreue strafbar und muss ebenfalls mit einer Anklage, Verurteilung und Disziplinarmaßnahme rechnen.
Weist ein (ggf. auch übergeordneter) Vorgesetzter Z. den Mitarbeiter X. direkt oder indirekt an, so zu handeln, macht sich dieser der Anstiftung zur Untreue strafbar und muss nach geltendem Strafrecht ebenfalls mit einer Anklage, Verurteilung und Disziplinarmaßnahme rechnen.
Da sich der ganze Vorgang in einem „Amt“ ereignet, wird dieser zu einem „besonders schweren Fall“, weil dadurch „nicht nur“ eine Person, sondern die Gemeinde, also alle Bürger geschädigt werden.
Wenn der Mitarbeiter A., der in einem Nebenzimmer von X. seinen Amtsgeschäften nachgeht und einem Gebührenzahler ohne Grund und Gegenleistung beispielsweise seine Abfallgebühren in Höhe von 700 EURO erlässt, begeht er ebenfalls Untreue nach § 266 StGB.
Da sich der ganze Vorgang in einem „Amt“ ereignet, wird dieser zu einem „besonders schweren Fall“, weil die Tat darauf beruht, dass Mitarbeiter A. „seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht“, wie es in § 263 Absatz 3 Nr. 4 des Starfagesetzbuches (StGB) heißt.
Welcher Grund spräche dafür, den Mitarbeiter A. nicht wegen Untreue nach § 266 StGB und darüber hinaus nicht disziplinarisch zu belangen sowie Schadenersatz zu fordern?
Welcher Grund spräche dafür, dass sein Vorgesetzter B., der davon weiß, sich nicht auch der Beihilfe zur Untreue strafbar macht und ebenfalls nicht mit einer Anklage, Verurteilung, Disziplinarmaßnahme und Schadenersatzforderungen rechnen muss?
Welcher Grund spräche dafür, dass der (ggf. auch übergeordnete) Vorgesetzter C., der den Mitarbeiter A. direkt oder indirekt angewiesen hat, so zu handeln, sich nicht der Anstiftung zur Untreue strafbar gemacht hat und nicht ebenfalls die Sanktionen wie A und B befürchten muss?
Diese Fragen stellt man sich, wenn man die neuerliche Strafanzeige u.a. gegen die Führung und gegen Mitarbeiter der Stadt und der mags AöR u.a. wegen „Untreue durch Gebührenverzicht“ (liegt unserer Redaktion vor) betrachtet.
Am Beispiel von drei konkreten und abgeschlossenen Fällen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 wirft der Strafantragsteller den Verantwortlichen in der städtischen Verwaltung und der mags vor, mit dem Verzicht auf Gebühren „insbesondere gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG“ verstoßen zu haben.
Diesen Vorwurf, der den Tatbestand der Untreue nach §266 des Strafgesetzbuches erfülle, untermauert der Strafanzeigensteller mit Kopien von Originaldokumenten zu den seinerzeitigen Fällen, in denen die Gebührenbescheide aufgehoben wurden, die Gebührenpflichtigen von der Zahlung befreit wurden und ihnen schon gezahlte Gebühren erstattet wurden.
Die „Motivation“ der städtischen Verantwortlichen sei gewesen, dass diese sich den massiven Mängeln in den Gebührenberechnungen und folglich in den Gebührenbescheiden nicht stellen und so fehlerhafte, möglicherweise gesetzwidrige Gebührenansätze vertuschen wollten.
Im Jahr 2015 kam es zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 17 K 1296/15), die zur Aufhebung des Gebührenbescheides führte.
Im Jahr 2016 hob die Stadt Mönchengladbach nach „Durchlaufen“ des einer Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens (Wiedereinführung zur Entlastung der Gerichte) den Bescheid ebenfalls auf (Aktenzeichen 17 K 2973/17). Die Begründung der Klage enthielten im Wesentlichen die gleichen Mängelvorwürfe wie 2016.
Ebenfalls im Jahr 2016 legten weitere gebührenpflichtige Grundeigentümer Widerspruch gegen ihren Gebührenbescheid ein und klagten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 17 K 6740/17). Auch in diesem Fall erklärte die beklagte Stadt Mönchengladbach, die Kosten des Verfahrens zu tragen und setzte den Grundbesitzabgabenbescheid „auf Null“.
Der Grundbesitzabgabenbescheid für 2017 des ehemaligen Umweltdezernenten in der Stadt Mönchengladbach, Erich Oberem, wurde ebenfalls aufgehoben, nachdem er nach eigenem Bekunden ein intensives Gespräch mit dem mags-Vorstand (Hans-Jürgen Schnaß und Gabriele Teufel) geführt habe.
Diesen Sachverhalt hatte Erich Oberem allen Ratsmitgliedern schriftlich mitgeteilt und auf seiner Homepage veröffentlich.
In einem weiteren Fall im Jahr 2017 hatte ein Gebührenzahler fristgerecht bei der mags AöR Widerspruch mit dem Hinweis eingelegt, dass die Begründungen dazu nachgereicht würden.
Diese Begründungen warteten die Mitarbeiter der mags erst gar nicht ab und setzten dessen Bescheid ebenfalls „auf Null“.
Wohl aber mit dem Hinweis, dass man sich eine spätere „Prüfung“ vorbehalte, wobei offen blieb, wie sich eine solche „Prüfung“ gestalten würde, lagen der mags doch die Gründe für den Widerspruch gar nicht vor.
Ein Gebührenverzicht wie in diesen Fällen sei grundsätzlich unzulässig, heißt es in der Strafanzeige mit Bezug auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW).
„Vereinbarte“ Gebührenverzichte (gleich ob im Zuge von Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens) würden zu einem Verstoß gegen gesetzliche Gebote verstoßen, so dass diese grundsätzlich nichtig seien.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind Gebührenverzichte nur zulässig, wenn Gebührenschuldner, die weniger oder gar nichts bezahlen bzw. bezahlen sollen, eine Gegenleistung als Ausgleich für die verminderte Gebühr in Bezug auf den Gebührenhaushalt erbringen.
Das ist in keinem der beschriebenen Fälle zutreffend
Da in den vorliegenden Fällen einfach ohne Rechtsgrund auf Gebühren verzichtet wurde, schädigten die für die Gebührenfestsetzung Verantwortlichen das Vermögen der Stadt Mönchengladbach bzw. der mags AöR.
Da die Abfallgebühren als „Solidargebühren“ eingestuft werden, sind die übrigen Gebührenzahler, die keinen Widerspruch eingelegt haben, solange benachteiligt, bis die Gebührenkalkulationen der betreffenden Jahre nicht neu erstellt werden.
So ist es aus der Begründung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Mönchengladbach aus dem Jahr 2004 (Aktenzeichen 17 K 1370/01) zu schließen, in der es heißt:
„Der Reduzierung der Beitragsbescheide vom 10. Juli 1997 und 30. Januar 1998 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte offensichtlich davon ausgeht, dass die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen wegen Nichtbeachtung der Rechtsprechung des OVG NRW fehlerhaft sind.
Für diesen Fall wäre die bloße Verminderung der festgesetzten Gebühr nicht ausreichend, um einen vermeintlichen Fehler zu beheben. Vielmehr müsste die Beklagte auf der Grundlage neuer Kalkulationen neue Gebührensatzungen erlassen, welche die Erhebungsräume abdecken, …“ (Zitat Ende)
Solche Neukalkulationen hat es für 2015, 2016 und 2017 nicht gegeben.
Die Aufhebung der Gebührenbescheide beweise, so der Strafanzeigensteller, dass die für die Gebührenfestsetzung verantwortlichen Personen um die Rechtswidrigkeit der Gebühren wissen.
Trotzdem seien die hinsichtlich der Gebührensätze mangelhaften Gebührensatzungen vorsätzlich ohne Neukalkulation für alle diejenigen Gebührenpflichtigen angewendet geblieben, die gegen den vorjährigen Gebührenbescheid kein Rechtsmittel eingelegt hatten.
Bei den Bürgern, die Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls sogar am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben hatten, wurden die Bescheide über die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.
Alle übrigen Abfallgebührenzahler wurden nie darüber informiert,
- dass die Stadt bzw. die mags bei einzelnen Gebührenpflichtigen die Gebührenbescheide aufgehoben haben
- aus welchen Gründen das geschehen ist
- dass die Gebührenkalkulation und Gebührensatzung kommunalrechtswidrig war
- auf welcher Rechtsgrundlage in den Einzelfällen auf die Gebühren verzichtet wurde und
- bei wie vielen Gebührenpflichtigen so verfahren wurde.
Der Gebührenverzicht bei einzelnen Bürgern verletzt u. a. den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit und greift damit im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW „in Rechte eines anderen“ ein, nämlich bei all den Gebührenpflichtigen, deren Gebührenbescheid nicht aufgehoben wurde.
Dadurch entstehen zwei Nachteile
- Die Gebührenzahler, die keinen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt hatten, werden mit den Kosten belastet, die durch den Gebührenverzicht entstanden sind.
- Die nicht widersprechenden Gebührenzahler mussten mindestens in den Jahren 2015 bis 2017 rechtswidrige Gebühren für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung zahlen,
schlussfolgert der Strafanzeigensteller.
Und weiter:
„Durch das Nichtinformieren der übrigen Gebührenzahler verstoßen die für die Gebührensatzung verantwortlichen Personen bei der Stadt Mönchengladbach und bei der mags AöR gegen die Informations- und Begründungspflichten aus § 39 VwVfG NRW.
Der bewusste Verstoß gegen die verwaltungsrechtlichen Informationspflichten ist ein weiterer Beleg für den Vorsatz im Handeln der von mir beschuldigten Personen.
Denn das Vorenthalten von Informationen dient der Verdunklung und Täuschung über die kriminellen Machenschaften bei der Gebührenfestsetzung.“ (Zitat Ende)
Nun könnte man meinen, dass Neukalkulationen zu einem „nicht vertretbaren Aufwand“ führen würden und die „wenigen“ EURO Einnahmeverlust das Ignorieren der Hinweise des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gerechtfertigt sei.
Doch weit gefehlt, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Zusammenhang mit dem Thema „Grundsteuer“ in einem der drei Leitsätze am 10.04.2018 festgestellt (Aktenzeichen 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12):
„2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung.
Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.“ (Zitat Ende)
Da die Festsetzung von Gebühren für städtische Leistungen in der Kompetenz der Gemeinde liegt und durch die Verabschiedung als Satzung zu kommunalem Recht (Ortsrecht) wird, gelten die Feststellungen des BVerfG auch für die Berechnungen (Bewertungen) der Gebührenkalkulationen.
Dies bestätigen auch die Ergänzungen in der juris-Randnummer 133 zum Urteil des BVerfG:
„Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen (…).
Die Erkenntnis, eine in einem Steuergesetz strukturell angelegte Ungleichbehandlung könne nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden, darf nicht zur Tolerierung des verfassungswidrigen Zustands führen.“ (Zitat Ende)
Wenn die für die Gebührenfestsetzung verantwortlichen Personen Erwägungen zu Aufwand und Praktikabilität ihres Handelns über das Gesetz stellen dürften, wäre der Willkür in der städtischen Verwaltung Mönchengladbachs Tür und Tor geöffnet.
Das ist mittlerweile die 5. Strafanzeige in Sachen „Abfallgebühren in Mönchengladbach“, die der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Scheinbar nimmt der Kreis derer zu, die sich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen müssen.
Dass dabei auch die Mitarbeiter unterhalb der Führungsebenen nicht ausgeschlossen bleiben (und auch solche nicht, die Beschlüsse gefasst haben), liegt in der Natur der Sache, weil nach Auffassung der Strafanzeigeneinreicher auch sie gegen Gesetze verstoßen haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitarbeiter mit Wissen oder gar auf Anweisung ihrer Vorgesetzten in „amtlicher Funktion“ gesetzeswidrig handeln.
Diese hätten ihre Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hinweisen und die von ihnen verlangten Handlungen verweigern müssen. Und das am besten in schriftlicher Form.
Ein weiterer Rechtsaspekt wird die Frage sein, wer den entstandenen Schaden in Millionenhöhe zu ersetzen hat. Damit werden sich sicherlich Gerichte unabhängig vom Ausgang eventueller Strafverfahren zu befassen haben.
Im Klartext: Auch wenn jemand strafrechtlich nicht belangt wird, muss er dennoch für den Schaden haften, den er durch sein rechtswidriges Handeln verursacht hat.
Das ist wie mit einem Hehler, der widerrechtlich an eine Beute gelangt ist und sie nicht deshalb behalten darf, weil er strafrechtlich nicht belangt werden konnte.
Zugegeben: Vereinfacht dargestellt … aber schlüssig.
Foto StGB: Tim Reckmann | pixelio.de
Foto Schild: Berthold Bronisz | pixelio.de
1.
BuergerMG schrieb am 24.01.2019 um 19:21 Uhr:
Nachdem ich den OB am 22.11.2018 mit der Bitte um Gebührenrückerstattung angeschrieben habe erhielt ich nun von mags eine Antwort.
Diese lautet unter anderem: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt auf Benutzergebühren für die im Bereich der Grundbesitzabgaben verzichtet worden. Anderslautende Meldungen, wo immer sie herstammen, sind falsch.
Wir gehen davon aus, dass sich ihr Erstattungsantrag damit erledigt hat und bitten andernfalls um einen entsprechenden Hinweis.“