Glätteunfälle auf der Straße: Haftet die Gemeinde?
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
(bw) Nach Glätteunfällen auf der Straße sind die Gemeinden nur schwer haftbar zu machen. Diese trifft zwar asl Straßenbaulastträger die Räum- und Streupflicht, handlungspflichtig sind sie aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Zudem müssen sie in geschlossenen Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen streuen.
Die Verkehrswichtigkeit fehlt bei Straßen, die ausschließlich von Anliegern genutzt werden.
Zudem ist es keiner Gemeinde zumutbar, trotz der Verkehrswichtigkeit alles gleichzeitig zu räumen.
Es genügt für den Winterdienst, dass die Reihenfolge der zu räumenden Straßen sachgerecht bestimmt ist. Allgemein üblich ist es, drei Straßenklassen zu bilden. Dann hat die Klasse 1 zunächst absolute Priorität. Erst wenn der Winterdienst dort abgeschlossen ist, sind die anderen Streu- und Räumklassen dran.
Es dürfte deshalb nur in Einzelfällen gelingen, Gemeinden nach Unfällen bei Glätte in Haftung zu nehmen.
Denn: Hat sie den Winterdienst ordentlich organisiert, kann sie sich auf Unzumutbarkeit berufen.