Pflegebedürftige durch kommende Veränderungen ab 2017 verunsichert • VdK NRW informiert und spricht Empfehlungen aus
Vorstand VdK Mönchengladbach [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Menschen mit beginnender eingeschränkten Alltagskompetenz sollten noch in diesem Jahr Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen.
Ihnen komme zugute, dass sie ab 2017 automatisch in den übernächsten Pflegegrad eingestuft werden, erklärt der Vorsitzendes des VdK NRW, Horst Vöge.
Ebenso sollten Menschen mit körperlichen Einschränkungen vor dem Jahreswechsel einen Antrag stellen, damit sie unter den neuen Bestandschutz fallen und ihre Ansprüche langfristig sichern könnten.
Was ändert sich für mich oder meinen Angehörigen ab dem kommenden Jahr durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz?
Diese Frage beschäftigt aktuell mehr als 580.000 Pflegebedürftige in unserem Bundesland.
Durch die Ablösung der bisherigen Pflegestufen durch neue „Pflegegrade“, neue Begutachtungskriterien und eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken können Betroffene ab dem 1. Januar 2017 theoretisch auf verbesserte Leistungen hoffen.
Damit der Start in die Praxis gelingt, muss aus Sicht des VdK NRW allerdings noch einiges getan werden.
Der VdK fordert die Politik zum einen auf, die rentenrechtliche Bewertung für häusliche Pflege endlich mit Kindererziehungszeiten gleichzustellen.
Wer sich als Berufstätiger entscheidet, einen Angehörigen zu pflegen, solle keine Angst haben müssen, deshalb später in Altersarmut zu geraten.
Darüber hinaus müsse die Landesregierung die Rahmenbedingungen für eine flächendeckende und qualitativ gleich gute Beratung schaffen.
Da sich die neuen Regelungen unmittelbar auf die individuelle Versorgung von Pflegebedürftigen auswirken, hier die wichtigsten Änderungen:
Neues Begutachtungsverfahren
Mit der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II findet ab dem kommenden Jahr das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) Anwendung.
Indem sich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) am Grad der Selbstständigkeit bei der Gestaltung aller Lebensbereiche orientiert, werden sowohl die Bedürfnisse körperlich wie auch geistig beeinträchtigter Pflegebedürftiger berücksichtigt.
Betroffene sollen infolgedessen von einer differenzierten Bewertung und Eingruppierung in die neuen Pflegegrade profitieren.
Bei Menschen, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen wollen, kommt automatisch das neue Verfahren zum Einsatz.
Anträge auf Pflegeleistungen, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden, werden noch nach dem alten System begutachtet.
Ganzheitliche Bewertung anhand der Selbstständigkeit im Alltag
Wurde bei der Begutachtung bislang anhand eines Katalogs von 21 Kriterien festgestellt, bei welchen Tätigkeiten eine pflegebedürftige Person Hilfe benötigt und welche Zeit dafür aufzuwenden ist, wird ab 2017 geprüft, ob Betroffene bestimmte Tätigkeiten selbstständig, nur unter Anleitung oder gar nicht erledigen können.
Anders als in der Vergangenheit sind hierbei nicht nur die klassischen Bereiche der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung ausschlaggebend.
Da beispielsweise auch die Kommunikation und das Verstehen, psychische Verhaltensweisen und -auffälligkeiten sowie die Gestaltung sozialer Kontakte berücksichtigt werden, erhalten insbesondere Menschen mit Demenz endlich mehr Leistungen.
Pflegegrade statt -stufen
Mit Blick auf die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in sechs Bereichen vergibt der MDK in Zukunft Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung, die zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt werden.
Anhand einer Skala von 0 bis 100 erfolgt dann die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen.
Wer bereits Leistungen erhält, muss übrigens nichts weiter tun: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden nämlich automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (Beispiele: Pflegestufe I wird zu Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird zu Pflegegrad 4 – einfacher Stufensprung).
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz kommen sogar in den übernächsten Pflegegrad (Beispiele: Pflegestufe 0 wird zu Pflegegrad 2, Pflegestufe II wird zu Pflegegrad 4 – doppelter Stufensprung).
Pflegebedürftigkeit bei Kindern
Auch hier findet das neue Begutachtungsverfahren Anwendung – das heißt, die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit folgt grundsätzlich den gleichen Prinzipien wie bei Erwachsenen.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei Kindern in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbstständigkeit gesunder Kinder zugrunde gelegt wird.
Zudem gibt es Sonderregelungen bei pflegebedürftigen Kindern im Alter von bis zu 18 Monaten.
Auswirkungen für bisherige Empfänger von Pflegeleistungen
Die neuen Leistungen werden ab dem 1. Januar 2017 automatisch all jenen gewährt, die vor dem Stichtag bereits Ansprüche von der Pflegekasse erhalten haben – egal, ob jemand Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für die Versorgung zu Hause erhält oder in einem Pflegeheim lebt.
Betroffene werden im Vorfeld schriftlich von ihrer Pflegekasse informiert und ansonsten ohne erneute Begutachtung, Anträge oder weiteren Aufwand in das neue System übergeleitet.
Wichtig: Durch die neuen Regelungen soll niemand schlechter gestellt werden!
Im Gegenteil: Alle, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, bekommen diese weiterhin mindestens im gleichen Umfang.
Bei den meisten Betroffenen führt die Einstufung in die neuen Pflegegrade sogar zu höheren Leistungen.
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