Behinderte Lehrerin klagt vor dem Arbeitsgericht
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Am 12.03.2012 klagt ein VdK-Mitglied, eine teilzeitbeschäftigte, schwerbehinderte Lehrerin am Weiterbildungskolleg Mönchengladbach WBK (Abendrealschule) vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, auf Beschäftigung ab dem späten Nachmittag.
Die Lehrerin leidet an einem multiplen Krankheitsbild und kann aus ärztlicher Sicht nur im Abendbereich unterrichten; vier Fachärzte haben dies der Lehrerin attestiert.
Die Unterrichtszeiten beim WBK Mönchengladbach beginnen täglich um 8:30 Uhr, um 14:30 Uhr und um 17:30 Uhr, so dass der Einsatz der engagierten Lehrerin in den Abendstunden möglich wäre.
„Wie vielfach fehlt es hier scheinbar am guten Willen. Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Schulbehörde hat bislang den Antrag der Lehrerin nicht einmal beantwortet, so dass sie keinen anderen Weg sah, als Klage einzureichen“, erklärt der Mönchengladbacher VdK-Kreisverbandsvorsitzende Bernhard Wilms.
Der VdK fragt sich an dieser Stelle, welche Wertschätzung einer schwerbehinderten Lehrerin in Mönchengladbach zuteil wird, zumal es in der Integrationsvereinbarung der Bezirksregierung Düsseldorf, die auf § 83 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) basiert, u.a. heiße: „Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachlichen Lösung zugeführt. Unverzichtbare Voraussetzungen sind dabei größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls.“