eZigaretten keine Arzneimittel: Landtagsfraktion der Piraten begrüßt OVG-Urteil – Berufung beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute in drei Urteilen entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mithilfe von eZigaretten verdampft und inhaltiert werden, keine Arznzeimittel sind; dementsprechend sind die eZigaretten selbst keine Medizinprodukte.
Kai Schmalenbach, Abgeordneter der Piratenfraktion im Landtag NRW dazu:
„Das komplette rot-grüne Nichtraucherschutzgesetz (NischG) war eine Farce – die Entscheidung aber, die eZigaretten dort zu integrieren, die schwachsinnigste Tatsache überhaupt. Das OVG bestätigt, dass die Warnung des Gesundheitsministeriums vor den flüssigen Arzneimitteln nicht rechtens war. Ministerin Steffens muss spätestens heute einsehen, dass sie mit ihrer Aggression gegen eZigaretten auf dem Holzweg ist. Sie demolierte vorsätzlich das Image der eZigaretten, sie schädigte die Unternehmen, deren Umsätze nach der Warnung in den Keller rasselten, sie bevormundet die Bürger – selbst die, die mit Blick auf ihre Mitmenschen dampfen anstatt rauchen wollen. Die rot-grüne Zigaretten-Politik nach Gutsherrenart muss ein Ende haben! Wir werden uns weiter dafür einsetzen, die eZigaretten aus dem NischG herauszunehmen und das Dampfen in der Öffentlichkeit wieder zu erlauben.“
In der Begründung des OVG Münster heißt es im Wesentlichen:
„Nikotinhaltige Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung.
Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien.
Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben.
So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus.
Das Oberverwaltungsgericht hat in allen drei Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.“