Osterfeuer: Tipps zur Vermeidung von Ärger und Kosten
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
(pwil) Bald ist es soweit: Im Rahmen der Brauchtumspflege werden wieder Osterfeuer entzündet, was oft nicht ohne Ärger abgeht. Günter van Eesbeeck vom Geschäftsbereich Einwohner und Ordnung weist darauf hin, dass nicht jedes Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ein sogenanntes Brauchtumsfeuer, zum Beispiel ein Osterfeuer ist – Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, sind grundsätzlich verboten.“
Auch das ist geregelt: Nach dem Landes-Oberverwaltungsgericht (OVG) sind Feuer dann Brauchtums-Feuer, wenn „sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege“ dienen. Ein starkes Indiz dafür ergibt sich nach dem OVG NRW vor allem daraus, dass „das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und für jedermann zugänglich“ ist.
Osterfeuer seien, so van Eesbeeck, unter vielfältigen Gesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch: Mit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung (1. Mai 2003) ist das schlichte Verbrennen von Abfällen grundsätzlich verboten.
Van Eesbeeck warnt in diesem Zusammenhang auch aus Erfahrung vor kostenträchtigen Fehleinsätze der Feuerwehr: „Das kann teuer werden.“ Zu vermeiden seien auch unzumutbare Belästigungen durch Rauch und Feuergefahren der Nachbarschaft „das wird nicht zwingend teuer, gibt aber schon mal jede Menge Ärger.
Brauchtumsfeuer müssen mindestens drei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Weitere Auskünfte erteilt Günter van Eesbeeck gerne unter 02156/949666.