Riester-Rente und SGB II – Stadt und ARGE informieren
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Das Sozialdezernat der Stadt hat in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Mönchengladbach – ARGE MG – den Flyer „Riester-Rente und SGB II“ aufgelegt. Die Informationsbroschüren liegen in den Standorten der ARGE an der Viktoriastraße und an der Limitenstraße aus. Sie geben einen Ãœberblick sowie Berechnungsbeispiele im Zusammenhang zwischen Riester-Rente und dem Leistungsbezug des SGB II.
Die Höhe des Alterseinkommens hängt im Wesentlichen von den Verhältnissen während der Erwerbsphase ab. Umfang und Dauer der Erwerbstätigkeit sind also entscheidend für die Höhe des Altersruhegeldes. Hinzu kommt die Tatsache, dass die gesetzliche Rente in Zukunft langsamer steigen wird als heute.
„Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die Rente wenig wert, das betrifft besonders Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II- (besser bekannt als Arbeitslosengeld II oder Harz IV). Der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge ist hier besonders wichtig und ein wesentlicher Schritt einen Ausweg aus der Armutsspirale im Alter zu schaffen und unabhängig von Grundsicherungsleistungen im Alter zu leben“: so Sozialdezernent Dr. Michael Schmitz.
Empfänger von Arbeitslosengeld II und hier vor allem der Personenkreis der „Alleinerziehenden“ profitieren von hohen staatlichen Zulagen (Förderquoten von über 80 Prozent) bei der staatlich geförderten Altersversorgung in Form der „Riester-Rente“. Ab dem Jahr 2008 sind vier Prozent der sozialversicherungspflichtigen Einkünfte des Vorjahres für die zusätzliche Altersvorsorge aufzuwenden, um den maximalen Fördersatz zu erhalten. Dieser Betrag setzt sich aus Eigenleistungen und Zulagen (Grundzulage 154 Euro jährlich / Kinderzulage je Kind 185 Euro bzw. für Kinder die ab 2008 geboren werden 300 Euro jährlich) zusammen.
Der jährliche Eigenbeitrag muss mindestens 60,00 Euro, dementsprechend 5,00 € monatlich betragen. Dieser Beitrag kann einkommensbereinigend bei der Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden. Durch die staatlichen Zulagen sowie einer Berücksichtigung des Eigenbeitrages erfolgt eine gänzliche Ãœbernahme des Mindestsparbeitrages für die Dauer des Leistungsbezuges.