Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“ • Teil II: DAS SCHORNSTEINFEGER-GESETZ

Andreas Döring [ - Uhr]

[31.03.2017] Wer jetzt im Weiteren noch einen Blick in das Schornsteinfeger-Gesetz wirft, findet folgende weitere wichtige Information:

„§ 12 – Allgemeine Berufspflicht

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen.“ (Zitat Ende)

Vor über 250 Jahren hatte der „schwarze Mann“ wenig Technik zur Verfügung, dafür aber Kinder (wirklich kleine Kinder), die in Weidenkörben mit Schabern und Besen, die Schlote von Ruß befreiten und im Falle eines Schornsteinbrandes mit Patschen versuchten Glutnester und Flammen zu bekämpfen.

Das war definitiv kein Spaß, das war damals so und lebensgefährlich noch dazu.

Heute, „im Zeitalter der Möglichkeiten“, ist eine allgemein anerkannte Technik der Einsatz von Kamera-Technik im Schornstein.

So genannte fahrbare Schornsteinkameras können den gesamten Schornstein abfahren und sollten nicht nur, nein, sie müssen auch dann spätestens zum Einsatz kommen, wenn Zweifel über die Beschaffenheit und somit Sicherheit des Schornsteins bestehen.

Wir fassen also bis hier zusammen:

Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf und muss ins Haus, sich in allen Räumen, durch die der Schornstein führt, bewegen und schauen und muss Sie – technisch auf dem neusten Stand – über den Zustand der Feuerstätte informieren.

Was nun folgt, ist leider unschön, gehört aber als weiterer Punkt in die Liste der höchsten Priorität, wenn es um „Rechtmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geht:

Die ganze Wahrheit des Schornsteinfeger-Gesetztes im  §12 sieht so aus:

„(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen.

Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.“ (Zitat Ende)

Foto: Freelancer0111 | pixelio.de

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Teil I: Es geht meist um Leib und Leben

Teil II: Das Schornsteinfeger-Gesetz

Teil III: Der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit hoheitlichen Aufgaben“

Teil IV: Der Bezirksschornsteinfeger und seine Nebentätigkeiten

Teil V: Das Strafgesetzbuch

Teil VI: „Augenblicksversagen“ vs. „Schlamperei“

Teil VII: Ein in vielerlei Hinsicht interessantes Urteil

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Gesamte Themenreihe „Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“

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