Vermieter können Teile der Kaution einbehalten
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(bw) Ein Urteil des Bundesgerichtshofs spricht Vermietern das Recht zu, unter bestimmten Umständen die hinterlegte Kaution teilweise zurückzuhalten. So können zum Beispiel Nachforderungen von Betriebskosten abgesichert werden.
Vermieter dürfen beim Ende des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution des Mieters zurückbehalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (AZ. VIII ZR 71/05).
Danach können mit der Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche gesichert werden, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Diese umfassen auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von durch Mieter verursachten Betriebskosten. Da der Vermieter diese für Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet, bestünde sonst die Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
„Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber gefolgt, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis dienen soll“, so Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn.
Durch die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft nur unzulänglich abgesichert.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil sie von Nachforderungen für die Betriebskosten ausgingen.
Die Richter entschieden außerdem, dass der dem Vermieter zustehende Zeitraum zur Einbehaltung der Kaution von den speziellen Umständen des Einzelfalles abhängig sei.
Quelle: Haus & Grund-Magazin (hug) Febr. 2007