Schornsteinfegerarbeiten bundesweit neu geregelt
Red. Schule, Studium & Arbeitswelt [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Mit der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das Schornsteinfegerrecht konform mit den europäischen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Die Neuregelung war erforderlich geworden, um einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission abzuhelfen.
Als wichtige Ziele des Schornsteinfegerwesens werden Umwelt- und Klimaschutz sowie die Energieeinsparung formuliert.
Hierbei wird das gute Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen wie bisher gewährleistet.
Auch in Zukunft kommt der Schornsteinfeger, um Schornsteine und Feuerstätten zu reinigen oder sicherheits-technisch zu prüfen. Eigentümer sind auch weiterhin verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen.
Welche Anlagen zu kehren und zu überprüfen sind und in welchen Zeiträumen dies zu erfolgen hat, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt.
Diese Verordnung ersetzt seit 1. Januar 2010 die entsprechenden Länderverordnungen.
Bisher konnten die Inhalte der Verordnungen und die damit verbundenen Pflichten je nach Bundesland unterschiedlich sein.
Für die Eigentümer und Betreiber von Feuerungsanlagen verändert sich mit der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung im Wesentlichen nicht viel.
Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten werden – wo möglich – zusammengelegt und Begriffsbestimmungen geändert, die möglicherweise verwirren können.
Die ebenfalls geänderte Gebührenordnung wurde an die Aufgabenausführung und den Arbeitsaufwand angepasst und bringt keine großen Veränderungen mit sich.
Bei der Nutzung von Rauchschornsteinen für Einzelfeuerstätten, wie Kaminöfen, Kohleöfen oder offenen Kaminen können die Kehrgebühren jedoch steigen.
Durch die Fülle der Einzeltätigkeiten und unterschiedlichen Aufgaben in den einzelnen Gebäuden kann zu den Kehr-, Überprüfungs- und Messgebühren keine generelle Aussage gemacht werden.