Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“ • Teil IV: DER BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER UND SEINE NEBENTÄTIGKEITEN

Andreas Döring [ - Uhr]

[31.03.2017] Bei den „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern“ mit hoheitlichen Aufgaben hat der Gesetzgeber vor Jahren das so genannte Nebentätigkeitenverbot aufgehoben, so dass seit 2009 bundesweit viele Schornsteinfeger gerade auch in Nebentätigkeiten, die mit ihrer hoheitlichen Aufgabe kollidieren, arbeiten.

Der Verkauf von Kaminöfen und Schornsteinen ist hierbei genauso zu nennen, wie auch Schornsteinsanierung.

Doch durch nicht ganz unbegründetes Misstrauen der „Herren in Schwarz“ gegenüber, hat der Gesetzgeber eine Art Feinsicherung in das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im § 19 Abs. 5 mit eingebaut, in dem es u.a. heißt:

„(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1      die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und

2      der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.“ (Zitat Ende)

 

Im Klartext bedeutet das:

Wenn ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger die Daten, die ihm zur Ausübung seiner hoheitlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, nutzt, um privatwirtschaftlich Geschäfte zu machen, begeht der bevollmächtigte Herr in Schwarz einen Verstoß gegen den Datenschutz, gegen das Datenschutzgesetz.

Als Beispiele dazu könnten folgende Fälle dienen:

  1. Sie wollen einen Kaminofen kaufen und rufen Ihren „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ an, um eine rechtlich verbindliche Auskunft z. B. über Sicherheitsabstände und einer allgemeinen Anschluss-Voraussetzung zu erhalten und bekommen dann ein Angebot über einen Kaminofen von ihm.
  2. Sie haben den bevollmächtigter Bezirksschonsteinfeger zur Feuerstättenschau im Haus, bei der festgestellt wird, dass ihr Kaminofen oder Kamineinsatz nicht mehr dem gültigen Standard entspricht und erneuert werden muss und er, der staatlich bestimmte Glücksbringer, macht Ihnen ein Angebot für einen neuen Kaminofen, vorzugsweise mit Anschluss und meist unnötiger Schornsteinsanierung

Das sind beides Arbeiten, die Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger als Vertreter des Staates, also in hoheitlicher Funktion ausübt, die natürlich den Verkauf von Kaminöfen ausschließt.

Ich weiß, dass es bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gibt, die die Bauvorbesprechung als private Dienstleistung sehen, und nun meinen, wenn sie von einem Kunden angerufen werden, der die Beratung wünscht, sie als private Unternehmer handeln, obwohl der Kunde ja den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angerufen hat und nicht einen Kaminofen-Anbieter.

Foto: angieconscious | pixelio.de

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Teil I: Es geht meist um Leib und Leben

Teil II: Das Schornsteinfeger-Gesetz

Teil III: Der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit hoheitlichen Aufgaben“

Teil IV: Der Bezirksschornsteinfeger und seine Nebentätigkeiten

Teil V: Das Strafgesetzbuch

Teil VI: „Augenblicksversagen“ vs. „Schlamperei“

Teil VII: Ein in vielerlei Hinsicht interessantes Urteil

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Gesamte Themenreihe „Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“

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