Grundsicherung & Regelbedarfsstufe 3: Möglicherweise über 300 Mönchengladbacher betroffen • VdK empfiehlt, Widerspruch einzulegen und/oder Antrag auf Überprüfung von Bewilligungsbescheiden
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Nach Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) vom Juli diesen Jahres stehen erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1, also 100% zu.
Das BSG legte dar, für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 sei nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt werde; vielmehr genüge es, dass Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person – gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil – führen, die nicht ihre Partner sind.
Der entscheidende Senat geht davon aus, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von Erwachsenen nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ausschlaggebend sei, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr sei die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend.
Die schriftliche Urteilsbegründung des BSG wurde noch nicht veröffentlicht und ist auch erst kurz vor Jahresende zu erwarten. Bis dahin sind die Ämter gehalten, grundsätzlich weiter nach alter Einschätzung vorzugehen und Widersprüche und Überprüfungsanträge ruhigzustellen, was ggf. zu einer Schlechterstellung der Betroffenen zur Folge haben kann.
„Von den etwa 4.400 Personen, die Anspruch auf Grundsicherung haben, könnten nach Auskunft des Mönchengladbacher Sozialamtes etwa 300 Personen betroffen sein,“ erklärt VdK-Kreisvorsitzender Bernhard Wilms.
Damit zum Jahresende evtl. bestehende Ansprüche nicht verfallen, empfiehlt der VdK den betroffenen Personen, bei Vorliegen eines Bescheides fristwahrend Widerspruch einzulegen und/oder einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2013 bis dato nach § 44 SGB X zu stellen.
Dazu stellt der VdK Mönchengladbach auf seiner Homepage www.vdk-moenchengladbach.de ein vorformuliertes Schreiben als DOC-Datei zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Darüber hinaus kann dieses Schreiben auch per eMail unter mitgliederverwaltung@vdk-moenchengladbach.de oder telefonisch unter 0 21 66/24 85 14 (montags, mittwochs und donnerstags) in der Zeit vom 08:00 bis 13:00 Uhr angefordert werden.
Ausgedruckte Schreiben liegen außerdem mittwochs und samstags in der Zeit von 10.00 bis 13:00 Uhr im VdK CityTreff (City-Passage Rheydt, Eingang Markt- und Hauptstraße und Harmonieplatz) zur Abholung bereit.
Für diese Hilfestellung ist eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK nicht erforderlich.
Muster-Widerspruchsschreiben als DOC-Datei auch hier zum Download