FWG: Hardter Lärmschutzwand soll erneut Thema im Rat werden
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Vor Jahren wurde sie geplant, die Lärmschutzmaßnahme an der A52 in Hardt. Zunächst sollte es ein Wall werden, dann eine Betonwand. Und die wurde ca. 1.000.000 EURO teuer und soll u.a. über Anliegerkosten refinanziert werden.
Der dazu notwendige Bebauungsplan wurde von mehreren Gerichten für nicht wirksam erklärt und gab so klagenden Anrainern Recht.
Die Folgen aus diesen Urteilen sind für Erich Oberem (FWG) Anlass, Oberbürgermeister Norbert Bude einen Brief zu schreiben und in der Ratssitzung am 4. Februar den Antrag einzubringen, mit dem festgestellt werden soll, dass der entsprechenden Bebauungsplan „unwirksam ist“.
An Bude schrieb Oberem dies:
„Aus einer Bekanntmachung des Umlegungsausschusses im Amtsblatt vom 31. Dezember 2008 war zu entnehmen, dass ein „Bebauungsplan 233″ wesentliche Rechtsmängel hatte und ein auf diesem Bebauungsplan fußender Umlegungsbeschluss aufgehoben worden sei.
Einen BP 233 gab es nicht. Es konnte gemeint sein der BP „M 233″. Dieser war im Zusammenhang mit dem Erlass des „BP 232/II“ aufgehoben worden.
Die Überprüfung ergab, dass gem. Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 5. März 2008 (Gesch.Z. 30 O 7/ 07) der BP 232/II in Gänze unwirksam ist.
Die Ursache ist der Fehler, der zur Beratungsvorlage VII/2891 vom 17.09.2007 über eine Änderung des BP 232/II führte. Die Folge des Fehlers ist in der Beratungsvorlage nicht korrekt beschrieben.
Es ergeben sich nun Fragen, die von der Verwaltung geklärt werden müssen. Dies sind:
- Welche Folge hat die irreführende Angabe „Bebauungsplan 233″ in der Bekanntmachung des Umlegungsausschusses vom 31.Dezember 2008?
- Welche Folge hat die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses auf Grundstücksgeschäfte, die unter der Wirkung des Umlegungsbeschlusses im Teilbereich 3 des Umlegungsgebietes realisiert worden sind?
- Warum ist in der Vorlage VII/2891 eine Darstellung gegeben worden, die mit der Lage nicht voll übereinstimmt?
- Welche Folge hat die Unwirksamkeit des BP 232/II auf die Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung an der A 52?
- Welche Maßnahmen werden jetzt für das Gebiet des BP 232/II zu treffen sein?
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie eine kurzfristige Beantwortung der Fragen veranlassen könnten.“