Vorrangiger Aufnahmeanspruch bekenntnisangehöriger Kinder an Bekenntnisschulen in NRW
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Bekenntnisangehörige Kinder haben an öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch, der sich unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt.
Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom gestrigen Tag entschieden.
Antragsteller war ein katholischer Junge aus Euskirchen, dessen Aufnahme in die städtische Franziskusschule, eine katholische Grundschule, die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren 2015/2016 abgelehnt hatte.
Bei einem Anmeldeüberhang von 63 Anmeldungen für 58 Plätze entschied sie, unabhängig von der Religionszugehörigkeit nach Schulweglänge aufzunehmen.
Wegen eines Schulwegs von mehr als 1,6 km erhielt der Antragsteller dabei nur Rang 60, während die Schulleiterin viele Kinder mit kürzerem Schulweg, aber ohne katholische Religionszugehörigkeit aufnahm.
Sie stützte sich dabei auf eine Rundmail des Schulministeriums, in der es heißt, bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule sei kein Unterschied mehr zwischen bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden Kindern zu machen, wenn die Eltern die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekenntnisfremdes Kind wegen des Bekenntnischarakters der gewünschten Schule dort erziehen und unterrichten lassen wollen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Aachen, dem Antragsteller den Aufnahmeanspruch zugesprochen.
Die Entscheidung der Schulleiterin sei rechtswidrig.
Sie habe das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den katholischen Antragsteller anwenden dürfen.
Als bekenntnisangehöriges Kind habe er vielmehr einen vorrangigen, die Anwendung der Aufnahmekriterien regelmäßig ausschließenden Aufnahmeanspruch aus der Landesverfassung.
Die Rechtsauffassung des Schulministeriums sei hiermit unvereinbar und beruhe auf einer ungerechtfertigten Übertragung schulorganisationsrechtlicher Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 19 B 996/15 (I. Instanz: VG Aachen 9 L 661/15)