Versammlung der Partei „Die Rechte“ durfte am 9. November 2018 in Wuppertal stattfinden
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Die für den am Abend des 09.11.2018 geplante Versammlung der Partei „Die Rechte“ mit dem Thema „Sicherheit, Recht und Ordnung – Oberbarmen muss endlich sicherer werden“ musste nicht auf einen anderen Tag verlegt werden.
Einem gegen eine entsprechende polizeiliche Verfügung gestellten Eilantrag hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 9. November stattgegeben.
Das Polizeipräsidium Wuppertal hatte der Partei „Die Rechte“ die Durchführung der Veranstaltung am 9. November 2018 untersagt und eine Verlegung auf einen Zeitraum außerhalb des Gedenktages für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht verfügt.
Zur Begründung hatte es angegeben, die Durchführung der Versammlung an diesem Gedenktag entfalte eine Provokationswirkung, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führe.
Dieser Argumentation ist die entscheidende Kammer nicht gefolgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die öffentliche Ordnung zwar auch dann betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und diese Bedeutung durch die betreffende Versammlung in einer Weise angegriffen wird, die grundlegende soziale oder ethische Anschauungen erheblich verletzt.
Die zeitliche Verlegung einer Versammlung darf wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit jedoch nur dann angeordnet werden, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden erheblich beeinträchtigen.
Dies konnte das Gericht für die Versammlung mit dem Thema „Sicherheit, Recht und Ordnung – Oberbarmen muss endlich sicherer werden“ nicht feststellen.
Insoweit hat es berücksichtigt, dass dem Versammlungsmotto kein ausdrücklicher Bezug zum Gedenktag zu entnehmen ist.
Auch findet die geplante Versammlung nicht an einem Ort statt, an dem zeitgleich eine Gedenkveranstaltung beabsichtigt ist.
Allein die allgemeine politische Einstellung der Partei „Die Rechte“ genüge für die Annahme einer Gefährdung nicht.
Darüber hinaus sei zu erwarten, dass bei einer angemeldeten Anzahl von lediglich 15-25 Teilnehmern etwaigen Provokationen mit polizeilichen Mitteln wirksam entgegengetreten werden kann.
Gegen den Beschluss besteht die Beschwerdemöglichkeit beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Aktenzeichen: 18 L 3256/18