Stadt Mönchengladbach aktuell in der „Vorläufigen Haushaltsführung“ • Jahresabschlüsse mit bis zu 22 Monate zu spät im Rat • Wie steht die Bezirksregierung zu den Einwendungen von Bürgern? • Haushalt 2019/2020 genehmigungsfähig?
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[01.02.2019] Trotz ausgeglichenem Haushalt im Jahr 2018 und entsprechende Planungen für den Doppelhaushalt 2019/2020 befindet sich die Stadt Mönchengladbach in der „Vorläufigen Haushaltsführung“.
Das bestätigte die Bezirksregierung Düsseldorf auf BZMG-Anfrage.
Dies steht auch im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 beschlossenen Änderung des §80 Abs. 5 der Gemeindeordnung, wonach die Kommunen der Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan 2019 erst dann anzeigen können, wenn die Bilanz des Jahres 2017 vorhanden ist.
Zur „vorläufigen Haushaltsführung“ schreibt §82 der GO den Kommunen u.a. vor, ausschließlich Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen vorzunehmen,
- zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder
- die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Davon können sämtliche freiwilligen Leistungen z.B. ÖPNV, Theater, Altenpflege, Bibliotheken, Suchtberatung, Sportstätten u.ä. betroffen sein, die vorläufig keine Mittel erhalten, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden.
Weiterhin dürften keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, die im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehen waren und keine neuen (Investitions-)Vorhaben, begonnen werden die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen.
In besonderen im §82 aufgeführten Situationen kann die Bezirksregierung darüber hinaus auf Antrag der Kommune spezielle Genehmigungen erteilen.
Bislang hatten die Aufsichtsbehörden dem Umstand fehlender Vor-Vor-Jahresbilanzen kaum Beachtung geschenkt oder es fehlte ihnen die Handhabe, die Kommunen zu zeitnahen Jahresabschlüssen zu „bewegen“.
So, wie beispielsweise auch die Stadt Mönchengladbach, die es mindestens seit 2016 versäumt hat, den gesetzlichen Regeln entsprechend ihre Jahresabschlüsse termingerecht zu erstellen, feststellen zu lassen und der Bezirksregierung anzuzeigen.
Die Stadt Mönchengladbach ist mit der Vorlage der Jahresabschlüsse nach §95 Abs. 3 der GO NRW um bis zu 22 Monate in Verzug.
Daran ändert auch nichts, dass der Rat am 13.02.2019 die Jahresabschlüsse 2016 (Fehlbetrag ca. 32 Mio. EURO) und 2017 (Überschuss ca. 48,5 Mio. EURO) viel zu spät beschließt.
Erkennbare Konsequenzen haben die Verantwortlichen nicht zu befürchten.
Welche Konsequenzen sich aus der Tatsache allerdings ergeben, dass der Haushaltsplan 2019/2020 unvollständig war, wird die Bezirksregierung in ihrer Genehmigungsverfügung kundtun.
Nachdem der „bestätigte Entwurf“ des Jahresabschlusses 2017, die Haushaltssatzung 2019/2020 und die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes bei der Bezirksregierung vorliegen, wird sie diese prüfen und anschließend eine Genehmigungsentscheidung treffen.
Vorher darf die Verwaltung den Haushalt 2019/2020 nicht veröffentlichen und auch nicht danach handeln, weil sich die Stadt Mönchengladbach in der „Vorläufigen Haushaltsführung“ befindet.
Nach Auskunft der Bezirksregierung auf eine BZMG-Nachfrage, wird sich die Bezirksregierung in diesem Zusammenhang auch mit dem Umgang der Stadt Mönchengladbach mit den Einwendungen der Bürger nach §80 Abs. 3 GO befassen.
Alle Einwendungen wurden bekanntermaßen der Bezirksregierung zur Kenntnis gegeben.
Damit auch das Schreiben eines Bürgers, das die Verwaltung fälschlicherweise als „Einwendung“ eingeordnet hatte, obwohl es keine war.
Dieser Bürger hatte darauf hingewiesen, dass es ihm unmöglich gemacht worden sei, seine Absicht umzusetzen, Einwendungen zu erstellen und diese fristgerecht einzureichen, weil der Haushaltsplanentwurf 2019/2020 unvollständig war.
In der Sitzung des Rates am 19.12.2018 hat der Kämmerer diesen Sachverhalt bestätigt, jedoch versucht mit der Bemerkung zu „relativieren“, am Ende der Haushaltsberatungen, also vor dem Beschluss des Haushaltes durch den Rat, sei der Haushaltsentwurf vollständig gewesen.
Mit dieser Erklärung gab sich der Bürger nicht zufrieden und reichte Anfang des Jahres bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Betreff: „Unmöglichmachung der Ausübung meiner Rechte als Einwohner …“ ein, die unserer Redaktion vorliegt.
Der Beschwerdeführer kommt zu dem Schluss, dass der Haushalt der Stadt Mönchengladbach nicht genehmigungsfähig sei, weil
- der Haushaltsplanentwurf hinsichtlich der städtischen Beteiligungsgesellschaften nicht vollständig vorgelegt worden sei, weil viele Wirtschaftspläne noch vorlagen,
- die vorhandenen Wirtschaftspläne sich nur auch 2019 und nicht auch auf 2020 bezogen, obwohl unterstellt werden dürfe, dass diese Unternehmen längerfristig, also nicht nur von Jahr zu Jahr planen würden,
- er dadurch seine Rechte aus dem §80 GO NRW nicht hätte ausüben können und
- die Planungen auf Grundlage von zwei nicht geprüften und nicht festgestellten Jahresabschlüssen (2016 und 2017) vorgenommen worden wären.