Oberverwaltungsgericht bestätigt „Kuttenverbot“ auf der Cranger Kirmes
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das von der Stadt Herne angeordnete sog. „Kuttenverbot“ auf der Cranger Kirmes 2015 bestätigt.
Die Stadt Herne hatte das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzeichen von bestimmten „Rockergruppierungen“ (u. a. „Bandidos MC“, „Hells Angels MC“, „Satudarah MC“, „Freeway Riders MC“) auf dem Kirmesgelände während der Öffnungszeiten des Volksfestes untersagt.
Der Antragsteller, ein Mitglied des Motorradclubs „Freeway Riders MC“ blieb mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Senats sind auf der Grundlage der polizeilichen Lageeinschätzung hinreichende Anhaltspunkte für die spontane Begehung von Gewaltdelikten auf der Cranger Kirmes gegeben, wenn dort um Gebietsansprüche und Einflussbereiche rivalisierende „Rockergruppierungen“ aufeinandertreffen, die sich durch das Tragen ihrer „Kutten“ gegenseitig provozieren.
Vorfälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass auch die „Freeway Riders“ bereit seien, sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Clubs zu beteiligen.
Angesichts der betroffenen Schutzgüter – Leib und Leben von Menschen- und der Vielzahl von Kirmesbesuchern auf engstem Raum könnten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten „Rockergruppierungen“ immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen.
Das Interesse des Antragstellers, die Cranger Kirmes mit seiner „Kutte“ besuchen zu können, müsse jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zurückstehen.
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von „Rocker-Kutten“ stehe dem verhängten „Kuttenverbot“ nicht entgegen.
Der Senat bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das „Kuttenverbot“ zum Zwecke der Gefahrenabwehr unabhängig davon angeordnet werden könne, ob das Tragen dieser Kleidungsstücke einen Straftatbestand verwirkliche.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 908/15 (1. Instanz VG Gelsenkirchen 16 L 1495/15)