Kfz-Zulassungsbehörde darf Kfz-Zeichen mit „… HH 1933“ einziehen
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen hatte das Kennzeichen „HH 1933“ zunächst als Wunschkennzeichen vergeben.
Auf eine Bürgerbeschwerde hin zog es das Kennzeichen jedoch wieder ein, wogegen sich der Fahrzeughalter im Wege der Klage und eines Eilrechtschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wandte.
Die Richter am VG Düsseldorf bestätigten das Verhalten des Straßenverkehrsamtes, weil der durchschnittliche Bürger „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich in Verbindung bringen könnte.
1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und „HH“ sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes „Heil Hitler“, die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.
Durch das Einziehen des Kfz-Kennzeichens verliert das Fahrzeug die Zulassung und darf nur mit einem anderen dann (wieder) auf öffentlichen Straßen fahren.
Der Kläger kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen 6 L 175/19 (VG Düsseldorf)