Start des Nichtraucherschutzgesetzes NRW in der Gastronomie zum 1. Juli
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
In allen nordrhein-westfälischen Gaststätten, egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant, gilt zum Stichtag 01. Juli 2008 ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen in Gaststätten ist dann nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll untergeordnet, also kleiner als der Hauptgastraum sein.
Gemäß Ã‚Â§ 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt eine Gaststätte, wer Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht und den Betrieb jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich macht.
Gaststätten sind demnach unter anderem:
- Restaurants (auch in Hotels)
- Kneipen
- Shisha-Bars
- Bistros
- (Eis-)Cafés
- Discotheken
- (Hotel-)Bars
- Kegelbahnen in Gaststätten
- Vereinsheime
- Kantinen aller Art.
Was genau unter der Tätigkeit des Rauchens zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht festgelegt. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung betrifft das Rauchverbot aber das Rauchen aller Tabak- und sonstiger Produkte (wie z.B. Kräuterzigaretten) einschließlich des Inhalierens des Rauches durch eine Wasserpfeife oder Verwendung anderer Hilfsmittel.
Kein gesetzliches Rauchverbot besteht z.B. für
- den Außengastronomiebereich (Biergärten)
- Vereine, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist und geschlossene Gesellschaften
- Hotels (in der Lobby, in Fluren, in Zimmern), jedoch im Restaurant und in der Bar des jeweiligen Hotels besteht ein Rauchverbot.
Ausnahmen vom gesetzlichen Rauchverbot bestehen in folgenden Fällen:
- Vorübergehend aufgestellte Festzelte (nicht länger als 21 Tage)
- Brauchtumsveranstaltungen
- Veranstaltungsräume für Volksfeste
- Räumlichkeiten die ausschließlich der privaten Nutzung dienen.
Orte, für die nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW ein Rauchverbot besteht, müssen deutlich sichtbar am Eingang der Lokalität durch einen entsprechenden Hinweis „Rauchen verboten“ kenntlich gemacht werden. Der vorgesehene Raum, wo Raucher Ihre Zigarette ungestört rauchen dürfen, muss ausdrücklich als „Raucherraum“ mit einem entsprechenden Hinweisschild gekennzeichnet werden.
Ein abgeschlossener Raucherraum definiert sich dahingehend, dass er von allen Seiten von Wänden mit oder ohne Fenster eingegrenzt ist. Dieser Raum darf keinesfalls durch offene Durchgänge oder Vorhänge abgetrennt sein.
Der als Raucherraum bestimmte Teil der Betriebsfläche der Lokalität muss kleiner sein als der des Nichtraucherbereichs. Unter der Betriebsfläche versteht man alle dem Gast zugänglichen Bereiche des gastronomischen Betriebes. Die Wege innerhalb des Betriebes, die zur Toilette führen, sollten möglichst rauchfrei sein.
Auch Vereinsgaststätten oder Kegelbahnen, die sich in Gaststätten befinden, werden vom Nichtraucherschutzgesetz NRW erfasst. Ebenso gilt das Rauchverbot für Durchgänge zwischen Gaststätten und zugehörigen Sälen.
Einkaufzentren unterliegen zunächst keinem gesetzlichen Rauchverbot. Wenn aber innerhalb von Einkaufszentren gastronomische Betriebe ein Verzehrangebot an Ort und Stelle anbieten, gelten für diese Bereiche die gleichen Regelungen, wie für sonstige Gaststätten. Das Rauchen in diesen Räumlichkeiten ist grundsätzlich nicht gestattet.
Die Verantwortung für die Anordnung und Durchsetzung der Rauchverbote und die Erfüllung der Hinweispflichten obliegen der Betreiberin/dem Betreiber der jeweiligen Gaststätte.
Die verantwortlichen Gaststättenbetreiber haben die erforderlichen Maßnahmen (Aufforderung, das Rauchen zu unterlassen oder ein Verbot des Besuchs der Gaststätte auszusprechen) zu treffen, sobald ihnen bekannt wird, dass Gäste gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen. Die Fortsetzung des Verstoßes müssen sie unterbinden bzw. einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot verhindern.
Die Betreiber von Gaststätten haben ebenfalls Sorge dafür zu tragen, dass vor der Tür rauchende und sich unterhaltende Gäste nicht gegen Lärmvorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen.
Ein Nichtbeachten der Betreiberpflichten kann mit einer Geldbuße zwischen 5,00 und 1.000,00 Euro geahndet werden.