Kein verkaufsoffener Sonntag in Düsseldorf am 2. April • Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt einstweilige Anordnung • Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Am Sonntag, dem 02.04.2017, dürfen die Geschäfte in Düsseldorf-Stadtmitte und in der Altstadt nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom gestrigen Tage vorläufig festgestellt.
Damit hat das Gericht eine entsprechende Verordnung der Landeshauptstadt vom 15.02.2017 beanstandet.
Wie schon in zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in anderen Städten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt.
Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe.
Diesen Vorgaben sei die Stadt Düsseldorf nicht gerecht geworden.
Sie habe keine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass die Messen Beauty und Top Hair so attraktiv sein würden, dass diese und nicht die am 02.04.2017 in den Stadtteilen Stadtmitte und Altstadt vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würden.
Dabei steht für das Gericht außer Frage, dass eine internationale Fachmesse grundsätzlich die erforderliche besondere Attraktivität aufweisen könne, die angesichts der Hotelbelegung in Messezeiten und der schnellen (öffentlichen) Verkehrsverbindungen gerade auch von den Messehallen in die Düsseldorfer Innenstadt ausstrahlen könne.
Allerdings mache die Ausstrahlungswirkung einer Leitmesse mit Besuchern aus aller Welt eine Gegenüberstellung der jeweils erwarteten Publikumsströme nicht entbehrlich.
Aussagekräftige Vergleichswerte für die Ladenöffnung am Sonntag einerseits und die Zahl der Messebesucher am Sonntag andererseits habe die Landeshauptstadt ihrer Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der Ladenöffnung sei unklar, ob der „Wochentagswert“ von 46.000 Besuchern oder der „Samstagswert“ von 85.000 Besuchern der drei innerstädtischen Einkaufsbereiche Schadowstraße, Königsallee und Flinger Straße angesetzt werde.
Auch erschließe sich dem Gericht nicht, warum der Rat der Stadt auch für den Sonntag pauschal mit 50.000 Fachbesuchern der insgesamt dreitägigen Messen rechne.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 3 L 933/17