„Wiederkehr der Hasardeure“ • Teil VI: Wodurch können „Kriegsäußerungen“ wie die des Bundespräsidenten unterbunden werden? [mit Video]

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[02.04.2015] Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verbietet in Absatz 1 die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten und stellt dies unter Strafe.

Auch die Aufforderung zu einer Straftat ist strafrechtlich zu verfolgen.

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.“ (Zitat aus § 111 des Strafgesetzbuches)

Bundespräsident Gauck hatte anlässlich der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014 eine stärkere Rolle Deutschlands in EU und Nato gefordert.

Deutschland dürfe nicht Weltabgewandtheit und Bequemlichkeit hinter seiner historischen Schuld verstecken. Der Bundespräsident hatte zwar betont, Deutschland werde „nie rein militärische Lösungen unterstützen“, forderte jedoch mit Blick auf Auslandseinsätze der Bundeswehr, die Bundesrepublik müsse mehr tun für die Sicherheit, von der sie selbst profitiere: „Deutschland darf weder aus Prinzip ’nein‘ noch reflexhaft ‚ja‘ sagen.“

Kritiker werten Gaucks Aussagen als Verstoß gegen Artikel 26 des Grundgesetzes.

Vor diesem Hintergrund fragte ein Zuhörer Willy Wimmer am 16.03.2015 in Osterath in dessen Eigenschaft als Jurist, welche juristischen Schritte gegen solche „Aufforderungen“ möglich seien.

Wimmer erläuterte, dass nicht jeder berechtigt sei, Verstöße gegen das Grundgesetz vor die Verfassungsrichter zu bringen.

So habe es der „Unterstützung“ der Bundestagsfraktion von DIE LINKE (in einer Parallelklage) bedurft, dass der „Tornado“-Einsatz der Bundeswehr vom Verfassungsgericht überhaupt behandelt wurde, und er und Peter Gauweiler vor dem Gericht hatten „auftreten“ dürfen.

Man benötige in einer solchen Situation glänzende Juristen – und Gauweiler sei ein solch glänzender Jurist, nach dessen Ausscheiden aus dem Bundestag eine große Lücke entstehen werde.

Dass etwa zwei Wochen später genau dies geschah, konnte Mitte März niemand ahnen.

Gauweiler hat auf sein Bundestagsmandat verzichtet und war zum 31. März 2015 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden.

Zum Hintergrund

Gauweiler begründete seinen Rücktritt in einer persönlichen Erklärung: „Von mir ist öffentlich verlangt worden, dass ich im Bundestag so abstimme, dass ich mich für das Gegenteil dessen entscheide, was ich seit Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht und vor meinen Wählern vertrete, und was ich als geltenden Inhalt der CSU-Programme verstehe.“

Dies sei, so hatte Gauweiler erklärt, mit seinem Verständnis der Aufgaben eines Abgeordneten unvereinbar.


Die wesentlichen Fragen [mit Links zu den einzelnen Fragen]:

 

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