Winterwartung

D. Pardon [ - Uhr]

logo-mg[pmg] Die Stadtverwaltung erinnert an die Pflichten der Winterwartung: Wer als Anlieger von der Straßenreinigungsgebühr befreit ist, hat auch den Winterdienst für Gehweg und Fahrbahn zu übernehmen.
Da in den nächsten Tagen weiterhin mit frostigen Temperaturen und Schneefällen zu rechnen ist, erinnert der städtische Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung an die allgemeine Winterwartungspflicht.

Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist die Winterwartung der Gehwege auf die Anlieger übertragen. Die Stadt appelliert an alle, diese Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.

Getreu diesem Motto „Streusalz auf Gehwegen – nein danke!“ soll auch in diesem Winter aktiv ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.

Die Erfahrungen der letzten Winter haben gezeigt, dass Splitt, Sand oder Lava dieselbe Wirkung erzielen wie umweltschädliches Streusalz.

Umweltfreundliche Streumittel werden im Handel in haushaltsüblichen Packungen angeboten und sind leicht an dem bekannten Umweltzeichen, dem „Blauen Engel“, zu erkennen.

Nur in extremen Ausnahmefällen, wie bei Eisregen oder ähnlicher außergewöhnlicher Glätte, ferner auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrstellen, dürfen noch auftauende Stoffe verwendet werden. Hier reichen oftmals geringe Mengen bereits aus.

Die Vorschrift lautet: Den Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen oder zu streuen. Das bedeutet nicht, dass die gesamte Gehwegfläche zu räumen oder zu bestreuen ist.

Es ist erforderlich, dass die Gehwege mindestens in der Breite von 1,50 m geräumt und gestreut werden, so dass sich zwei Fußgänger gefahrlos begegnen können; ein Streuen in voller Breite etwa der Bürgersteige ist nicht erforderlich.

Wenn es also geschneit hat, den Bürgersteig räumen (ca. 1,50 m) und anschließend mit abstumpfenden Stoffen abstreuen!

Wenn es nachts geschneit hat oder Glätte entstanden ist, muss an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein.

 Tagsüber ist in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte der Gehweg zu räumen oder zu bestreuen.

Der Fachbereich weist darauf hin, den Schnee auf dem Gehweg – wenn er breit genug ist – zu lagern oder so an den Fahrbahnrand zu schieben, dass weder der Verkehr behindert, noch die Einläufe der Entwässerung oder Hydranten mit Schnee zugeschoben werden.

Wer vor seinem Haus eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse hat, sollte auch dort den Gehweg von Schnee freihalten und bestreuen, damit die Fahrgäste gefahrlos aus- und einsteigen können.

Und noch einen Tipp hält die Stadt bereit:

Als Hauseigentümer kann die Reinigungs- und Winterdienstpflicht für den Gehweg auf einen Dritten, etwa auf einen Mieter übertragen werden. Ein entsprechender Passus im Mietvertrag reicht allein aber nicht aus.

Dafür ist beim Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung ein Antrag zu stellen, die Reinigungspflicht auf den Dritten zu übertragen. Dem Antrag ist eine Einverständniserklärung desjenigen beizufügen, der die Reinigungspflicht für übernehmen will.

Wenn diese vorliegt und der Betreffende eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist, kann die Stadt ihre Zustimmung erteilen. Nur in dieser Form ist der Eigentümer förmlich von der Reinigungs- und Winterdienstpflicht entbunden.

Ein weiterer Hinweis: Viele Anwohner, vor allem in den kleineren Anliegerstraßen, sind von der Straßenreinigung befreit und zahlen demnach keine Gebühren.

Dies entbindet sie allerdings nicht von der Pflicht, diese Aufgabe selber zu übernehmen. Mit der Straßenreinigungspflicht eng verzahnt ist auch die Verpflichtung, den Winterdienst zu übernehmen.

Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf die Straßen. „Jahr für Jahr müssen wir die betroffenen Anlieger daran aufs Neue erinnern“, heißt es aus dem Fachbereich.

Wer wissen möchte, ob seine Straße zu den „befreiten“ zählt, sollte einen Blick ins Internet der Stadt werfen: Unter dem Stichwort Ortsrecht findet sich nicht nur die Satzung, sondern auch das komplette Straßenverzeichnis, das Auskunft über die Reinigungspflicht der jeweiligen Straße gibt.

Für Rückfragen steht der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung unter der Rufnummer 0 21  61 / 25 82 26 oder 25 82 22 zur Verfügung.

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