Organstreitverfahren der NPD wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen beim Verfassungsgerichtshof NRW eingegangen [mit Download]
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) hat am 29. Juli 2016 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet, mit dem er sich gegen die Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen wendet.
Der Landtag hatte am 10. Juni 2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) beschlossen.
Es sieht ein Änderung der Landesverfassung vor, in deren Art. 78 Abs. 1 Satz 3 für die Wahlen der Räte der Gemeinden, der Bezirksvertretungen, der Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr eine 2,5-%-Sperrklausel festgeschrieben wird.
Das Gesetz war am 30. Juni 2016 verkündet worden (GVBl. NRW. S. 442) und am folgenden Tag in Kraft getreten.
Der Landesverband der NPD wendet sich gegen die Sperrklausel, soweit sie für die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen gilt.
Er sieht sich in seinem Recht auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Landesverfassung verletzt.
Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Erfolgswertes der für einzelne Parteien abgegebenen Wählerstimmen. Stimmen für eine Partei, die an der Sperrklausel scheitere, hätten keinen Erfolgswert, weil dieser Partei kein Sitz zugeteilt werde, obwohl ihr rechnerisch ein Sitz oder mehrere Sitze zustünden.
Erschwerend komme hinzu, dass sich die Sperrklausel bereits im Vorfeld der Sitzverteilung nachteilig auf kleinere Parteien auswirke, weil viele Wähler wegen der vermeintlichen Chancenlosigkeit solcher Parteien davon absähen, für diese zu stimmen.
Diese Beeinträchtigungen der Wahl- und Chancengleichheit seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Insbesondere gebe es trotz der Abschaffung der früheren kommunalwahlrechtlichen Sperrklausel sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in anderen Bundesländern keine belegbaren Hinweise auf drohende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen infolge einer „Parteizersplitterung“.
Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar war.
Urteil des Verfassungsgerichtshofes für das LAnd NRW vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98 –