OVG zu Verkaufsoffene Sonntage: Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen Sonntagen in 2016 nicht öffnen
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Geschäfte in Velbert an den durch Rechtsverordnung freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht öffnen dürfen.
Die Entscheidung betrifft bereits die Ladenöffnung am unmittelbar bevorstehenden Sonntag, den 12. Juni 2016, in Neviges.
Das an diesem Tag stattfindende Kinderfest kann stattfinden. Bezogen auf die weiteren verkaufsoffenen Sonntage, die erst ab September 2016 geplant sind, hat der Rat der Stadt hinreichend Gelegenheit, nach den hierfür erforderlichen Ermittlungen rechtzeitig eine rechtsgültige neue Rechtsverordnung zu erlassen.
Die Rechtsverordnung der Stadt Velbert über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15. Dezember 2015 bestimmt, dass die Verkaufsstellen in den jeweils ganzen Stadtbezirken von Velbert Mitte, Langenberg und Neviges an jeweils vier, insgesamt 12 Sonntagen, zu bestimmten Anlässen für einige Stunden geöffnet sein dürfen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält diese Rechtsverordnung für offensichtlich rechtswidrig und nichtig.
Von der Verordnungsermächtigung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen dürfe zur Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung nur untergeordnete Bedeutung habe.
Dies könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde.
Auch müsse nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen.
Diese Vorgaben seien bei Erlass der Rechtsverordnung offensichtlich nicht beachtet worden.
Es fehle schon an einer nachvollziehbaren Prognose darüber, ob die 2016 noch anstehenden Märkte und Veranstaltungen so attraktiv sein würden, dass sie und nicht die am selben Tag gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern in Einzelhandelsbetrieben innerhalb eines ganzen Stadtbezirks über die Innenstadtlage hinaus bieten würden.
Die Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld des jeweiligen Markts oder Festes in Innenstadtlage habe nicht stattgefunden. Schließlich gehe die Verordnung über die gesetzlich zulässige Höchstzahl von elf freizugebenden Sonn- und Feiertagen hinaus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 504/16 (VG Düsseldorf 3 L 945/16)