Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) schützt bei Überschuldung das Existenzminimum
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[pmvdk-nrw] Seit dem 1. Juli 2010 können Schuldner deshalb ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) führen lassen. Bis zu einem Betrag von 985,15 Euro ist das Guthaben vor Pfändung geschützt.
Damit soll gewährleistet sein, dass die wichtigsten laufenden Kosten abgedeckt sind.
Bislang war es so, dass ein Konto nach einer Kontopfändung automatisch gesperrt war und der Kunde die Freigabe einzelner Gutschriften beantragen musste. Oft kündigte dann auch noch die Bank das Girokonto.
Aber jeder Arbeitgeber, jede Versicherungsgesellschaft, jeder Vermieter verlangt normalerweise eine Kontoverbindung zur Abwicklung des Geldverkehrs. Wer sich dann notgedrungen für Barüberweisungen entscheidet, muss oft hohe Gebühren dafür zahlen.
Für jede Überweisung fallen je nach Bankinstitut zwischen fünf und zehn Euro an, so kommen schnell 50 Euro und mehr im Monat zusammen, die das Budget zusätzlich belasten.
Um diesen Druck zu mindern und Schuldner vor dem sozialen Abstieg zu schützen, führt der Gesetzgeber zum 1. Juli 2010 das Recht auf die Umwidmung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein, kurz „P-Konto“ genannt.
Derzeit genügt ein formloser Antrag des Kunden an seine Bank unter Angabe der Kontonummer. Die Umstellung des Kontos als „P-Konto“ muss innerhalb von vier Bankgeschäftstagen erfolgen und gilt rückwirkend zum Ersten des Kalendermonats.
Der Gesetzgeber hat zudem ausdrücklich festgelegt, dass die Information der Bank an die SCHUFA über ein bestehendes „P-Konto“ bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit keine Rolle spielen darf.
Mit der Datenübertragung an die SCHUFA soll lediglich geprüft werden, ob der Betreffende tatsächlich nur ein einziges „P-Konto“ hat, wie es das Gesetz vorsieht. Die Bank darf ein „P-Konto“ nicht kündigen, solange es genutzt wird und der Kunde die Kontoführungsgebühren zahlt.
Der pfändungsgeschützte Grundbetrag von 985,15 Euro erhöht sich beim Bezug von Kindergeldleistungen oder anderer bestimmter Sozialleistungen und beim Bestehen von Unterhaltspflichten des Kontoinhabers.
Die entsprechenden Bescheinigungen müssen beim Antrag über die Erhöhung des pfändungsgeschützten Betrags beigelegt werden. Welche Posten genau für eine solche Erhöhung in Frage kommen, erfährt man bei den Schuldnerberatungsstellen vor Ort.
Regina Hinterleuthner, Sprecherin der Caritas-Schuldnerberatungsstellen in Bayern, rät Personen, die schon länger ausschließlich von Sozialleistungen leben, sich auf jeden Fall beraten zu lassen: „Die neue Gesetzgebung ermöglicht es diesen Menschen, eine Kontopfändung aufzuheben oder zwölf Monate ruhen zu lassen. Diese Möglichkeit kann für manche noch besser sein als das ,P-Konto‘.“
Doch was ist mit den mindestens 500.000 Deutschen, die gar kein Bankkonto haben, weil sie wegen ihrer finanziellen Situation von den Banken abgewiesen werden?
Für diese Menschen bringt die Gesetzesänderung gar nichts, denn nur bereits bestehende Girokonten können zu P-Konten werden. Man kann also kein „P-Konto eröffnen“. Deshalb wird ausdrücklich vor unseriösen Angeboten in Annoncen gewarnt, mit denen Menschen gegen hohe Gebühr zu einem „P-Konto“ verholfen werden soll.
Verbraucherschützer und Schuldnerberatungsverbände fordern weiterhin das Recht auf ein „Girokonto für jedermann“. Seit 1995 existiert zwar eine Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), einem Zusammenschluss der fünf Spitzenverbände der deutschen Banken und Sparkassen, die besagt, dass für jedermann ein sogenanntes „Guthabenkonto“ eingerichtet werden muss.
Das ist ein Girokonto mit Basisfunktionen, also zum Beispiel ohne Überziehungskredit. Doch die Umsetzung ist höchst unterschiedlich, wie Schuldnerberatungsstellen zu berichten wissen. Bis zu zehn Prozent aller Schuldner haben nach Informationen von Schuldnerberatungsverbänden kein Girokonto mehr.
Nur Sparkassenkunden können sich derzeit teilweise auf entsprechende gesetzliche Verpflichtungen zum Guthabenkonto berufen, die in den Sparkassengesetzen der Länder festgelegt sind.
Der Zentrale Kreditausschuss rät aber ausdrücklich, dass Kunden anderer Banken auf die Selbstverpflichtungserklärung der Bankenverbände hinweisen sollen. Wenn dennoch die Eröffnung eines Girokontos verweigert wird, sollte man sich an die Beschwerdestellen der Bankenverbände wenden.
Diese Beschwerdeverfahren sind kostenlos und oftmals erfolgreich. Auch hier helfen Schuldnerberatungsstellen gerne weiter. (bsc)