Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht • Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster unanfechtbar

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„Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikations­dienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafver­folgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.“

Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juni 2017 entschieden.

Die Antragstellerin, ein IT-Unternehmen aus München, das u.a. Internetzugangsleistungen für Geschäftskunden in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringt, hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Köln gewandt, um der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen.

Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Speicherpflicht sei in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 – jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar.

Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten.

Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs könne die anlasslose Speicherung von Daten insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 238/17 (I. Instanz: VG Köln 9 L 1009/16)

 

 

4 Kommentare zu “
Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht • Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster unanfechtbar”
  1. @Doris Kroll-Hartge

    Das ist das wunderbare an der Politik/ den Politikern.

    Egal welchen Mist die verzapfen, von der Subvention bis zu schwachsinnigen Gesetzen, die gegen bestehendes Recht verstoßen:

    WIR, die Bürger, zahlen IMMER!

    Sowas kann jeder Depp! Politik/er tangiert das nicht mal peripher. Den größten Blödsinn können die ungestraft und FOLGENLOS (!!!) verzapfen.

    In der freien Wirtschaft, selbst „nur“ als Arbeiter am Fließband ,würde man für Murks hochkant rausfliegen und zur Rechenschaft gezogen.

    Allerdings wiederum nicht als hochdotierter, gut vernetzter Manager. Für die gelten dieselben Politikerregeln. Die können völlig ungetrübt agieren. Koste es, was es wolle. Meist die Mitarbeiter die Arbeitsstelle und das Einkommen. Diese Typen können auf den „goldenen Handschlag“ vertrauen und ziehen weiter.

    … und dann gehen alle jene, die sich über den Wahnsinn aufregen, bei den nächsten Wahlen hin und wählen dasselbe Elend WIEDER.

  2. Dann schütten wir umgehend unsere Internetanbieter mit Briefen zu. Meiner ist bereits unterwegs.

    https://kubieziel.de/blog/archives/1630-Schreibt-eure-Provider-wegen-der-Vorratsdatenspeicherung-an!.html

    Wen den Rechtsbruch nicht mobilisiert, der wird wenigstens über die höheren Kosten, die durch die Datenspeicherung entstehen und an die Kunden weitergegeben wird, erbost sein.

  3. Orwell lässt grüßen.

    Deutschland immer vorneweg dabei.

    Angeblich wegen der Sicherheit. Wer es glauben will!

  4. Aus dem Artikel:

    „Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.“

    Na sowas. Sicher wird die EU für die Beseitigung dieses handwerklichen Fehlers sorgen.

    Grund: Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

    Terror funktioniert doch immer prima als Grund für alles und jedes.

    Das wird sich bestimmt noch machen lassen. Sonst ist die ganze schöne Überwachung dahin!

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