Nicht ausfragen lassen: Bundesarbeitsgericht stärkt kranke Stellenbewerber
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Der Sozialverband VdK weißt seine Mitglieder in seiner VdK Zeitung vom Februar 2010 auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfurt hin. Demzufolge müssen sich Stellenbewerber auch nicht indirekt nach einer möglichen Behinderung ausfragen lassen.
Solche Fragen können zu einem Entschädigungsanspruch des Bewerbers führen.
Der Fall wird folgendermaßen geschildert: Für eine Forschungseinrichtung wurde ein Biologe oder Tierarzt gesucht.
Ein promovierter Biologe bewarb sich und wurde im Zuge mehrer Gespräche nach psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie nach bestimmten Anzeichen eines Morbus Bechterew (zählt zu den rheumatischen Krankheitsbildern) gefragt.
Der Bewerber wurde letztlich abgelehnt und klagte.
Das BAG hob in seinem Urteil hervor, dass das Allgmeine Gleichbehandlungsgesetz nicht nur die Diskriminierung wegen einer tatsächlichen, sondern auch wegen einer vermuteten Behinderung untersagt.
Die Fragen des Stellenausschreibers ließen solch eine Vermutung zu.
Ein Entschädigungsanspruch kommt dem BAG zufolge daher in Betracht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München soll nun die Ablehnungsgründe weiter aufklären.