Wegfall des Pfändungsschutzes – Pfändungsschutz ab dem 01.01.2012 nur noch auf „P-Konto“
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Wer von den kargen Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, leben muss, kann aufgrund seiner finanziellen Situation schnell in die Lage kommen, sich stark verschulden zu müssen. Es muss nur was kaputt gehen – und kaputt geht in der Regel immer etwas.
In wurde ein Pfändungsanspruch erst nach 7 bzw. 14 Tagen gültig, so dass der Betroffene diese Zeit hatte, seine Überweisungen vorzunehmen und das Geld für seinen Lebensunterhalt abheben zu können.
Dies ändert sich nun zum 01.01.2012. Ab Jahresanfang kann bei einem Pfändungsanspruch durch Wegfall des §55 SGB I (Pfändungsschutz), direkt auf das Girokonto und die darauf geleisteten Zahlungen, also auch Sozialleistungen, zugegriffen werden. Auch ohne die 7- bzw. 14-Tagefrist. Darauf weist die Partei DIE LINKE hin.
Damit das nicht passiert, haben Banken und Sparkassen seit dem Juli 2010 nach Vorgaben des Gesetzgebers zum Schutz von Schuldnern ein Pfändungsschutz-Konto, das sogenannte P-Konto, eingeführt.
Auch der pfändungsfreie Betrag hat sich seit Juli 2011 erhöht und liegt jetzt bei 1028,89 €. Daher rät die DIE LINKE. Mönchengladbach allen Betroffenen, sich umgehend bzw. noch vor dem Jahreswechsel mit ihren Banken und Sparkassen in Verbindung zu setzen und ihr Giro Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen.
Das P-Konto sei kein neues Giro-Konto. Es werde lediglich die Form in P-Konto geändert. Kontonummer und Bankleitzahl bleiben erhalten. Auch auf Kontoauszügen oder Bankvermerken wird sich kein Hinweis finden lassen, dass es sich um ein P-Konto handelt.
Die Banken und Sparkassen müssen ab dem 01.07.2010 auf Wunsch das Konto umwandeln, da Bank- und Sparkassenkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO).