Recht auf ALG II auch bei verspätetem Antrag
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
ALGII-Empfänger haben auch dann Anspruch auf ihr Geld, wenn sie sich Monate nicht um ihren Antrag kümmern. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 28. Oktober 2009 entschieden und damit einem 48-Jährigen Recht gegeben.
Der Dresdner hatte sich im Juni 2005 beim Arbeitsamt gemeldet und einen Anmeldebogen mit entsprechendem Datum mitgenommen. Er gab ihn aber erst im Januar des nächsten Jahres ab, weil er bis dahin vom Ersparten oder Geld seiner Eltern gelebt habe.
Während die Arbeitsbehörde erst vom Januar an zahlen wollte, forderte der Arbeitslose das Geld auch für die sieben Monate davor.
Vor dem Dresdner Sozialgericht hatte der Arbeitslose gewonnen, vor dem Sächsischen Landessozialgericht hingegen verloren.
Der Mann habe zwar im Juni einen gültigen Antrag gestellt, seine Ansprüche seien innerhalb der sieben Monate aber „durch Verwirkung erloschen“. Schließlich habe der Arbeitslose monatelang nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen.
Die obersten Sozialrichter Deutschlands gaben jedoch wieder dem Arbeitslosen Recht (Aktenzeichen: B 14 AS 56/08 R).
Unstreitig sei, dass der Mann seit Juni 2005 Arbeitslosengeld II bekommen konnte. Dieser Anspruch könne aber nicht einfach „verwirken“. Stattdessen habe die Behörde die Pflicht, fehlende Angaben zu ergänzen.
Weil der Arbeitslose die „Pflicht der Mitwirkung“ habe, könne die Behörde das auch von dem Mann verlangen. Erst wenn er das verweigert oder vergessen hätte, hätte sie das Hartz-Geld streichen dürfen.