Keine Abzüge für in Wohngemeinschaften lebende Hartz-IV-Empfänger
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Hartz-IV-Empfängern darf nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Mittwoch gibt es in den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform den Begriff der Wohngemeinschaft nicht. Dort gebe es nur Bedarfsgemeinschaften, die aber nicht dem Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen entsprächen.
Allerdings machte das Gericht zugleich klar, dass das tatsächlich nur für nicht in einer Partnerschaft zusammenlebende Menschen gelte. Sollte das Amt von einer Beziehung zwischen den Zusammenwohnenden erfahren, könnten sie als Bedarfsgemeinschaft gewertet und ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Aktenzeichen: B 14/11b AS 61/06 R).
Geklagt hatte ein 52 Jahre alter Mann aus dem Landkreis Rendsburg-Eckernförde bei Kiel. Der Hartz-IV-Empfänger lebt mit einer Frau zusammen, die nur Mitbewohnerin sei.
Eine persönliche Beziehung bestehe nicht. Dennoch wollte die Sozialbehörde 150 Euro vom Arbeitslosengeld II einbehalten, weil der Mann in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe und er auch viele Kosten nur anteilig übernehmen müsse.
Das ließen die Richter nicht gelten: Solange es sich nicht um eine persönliche, sondern um eine reine Wohngemeinschaft handele, beeinflusse das die Hartz-IV-Berechnung nicht. (dpa)