Initiativkreis „Gegen Hartz IV“: „Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW – Verfehlte Umsetzung und Rechtsbruch“
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Nach einem Schreiben des Beigeordneten Dr. Schmitz wird die Stadt Mönchengladbach bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße den Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales NRW (MAGS) folgen. Danach wird die angemessene Wohnungsgröße nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) bestimmt. Sie beträgt dann 47 qm für eine Person und zusätzlich 15 qm für jede weitere Person im Haushalt.
Der Initiativekreis „Wir gegen Hartz Vier“ kritisiert die ab dem 01.05.2010 geplante Umsetzung; er empfindet dies skandalös und rechtswidrig.
Die Empfehlungen stünden im Gegensatz zur bisherigen Rechtssprechung des Landessozialgerichtes NRW (Az L 12 B 120/09 SO ER vom 24.3.2010) und des Bundessozialgerichtes.
Danach müssten seit Januar 2010 die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) zugrunde gelegt werden. Die darin angegebenen Wohnflächen bildeten die Grundlage zur Ermittlung der Höchstwerte für angemessene Unterkunftskosten.
Diese sehen 50 qm für eine Person, 65 qm für zwei Personen und zusätzlich 15qm für jede weitere Person vor. Damit sind Klagen vor Gericht schon vorprogrammiert.
„Die Empfehlungen des Landesministeriums (MAGS) gehen eindeutig zu Lasten der Hartz IV-Haushalte“, so der Initiativkreis-Sprecher Carsten Göhlmann.
Der Initiativekreis fordert die Stadt Mönchengladbach auf, den Empfehlungen nicht zu folgen und für die Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße für die Kosten der Unterkunft die Wohnraumnutzungsbestimmungen heranzuziehen.
Sollte dies nicht der Fall sein, dann könne den Betroffenen nur empfohlen werden, gegen diese rechtswidrige Umsetzung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.
Das dies nicht aussichtslos sei, belege ein Verfahren vor dem Sozialgerichte Düsseldorf vom 11.3.2010 (S41 As 146/08).
Danach weist der Vorsitzende des Gerichtes darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass ab dem 01.01.2010 die angemessene Wohnungsgröße für den Kläger nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen 50 qm beträgt.
Dieser Auffassung habe die ARGE Mönchengladbach, so Göhlmann, in dem Vergleich zugestimmt.