GeringverdienerInnen und Erwerbslose: Nachzahlung sichern
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Anspruch auf eine Nachzahlung haben auch BezieherInnen von Wohngeld oder dem Kinderzuschlag.
Deswegen verteilt DIE LINKE ab sofort vor den Jobcentern einen Flyer mit den genauen Fristen und den verschiedenen Antragsgründen.
Nachzahlungen sind für die Monate Januar bis März diesen Jahres möglich. Einmalig werden auch die Leistungen als Geld ausgezahlt, die zukünftig nur als Gutscheine gewährt werden oder direkt mit den jeweiligen Leistungsanbietern abgerechnet werden.
Leistungen des Bildungspaketes für Kinder und Jugendliche müssen bis zum 30. April beim Jobcenter beantragt sein.
BezieherInnen von Wohngeld und/oder dem Kinderzuschlag müssen den Antrag bis zum 31. Mai bei der Familienkasse der Arbeitsagentur stellen.
„Wer diese Fristen nicht einhält, wird keine rückwirkenden Zahlungen erhalten und verschenkt damit Geld! Dabei ist es egal, in welcher Form die Anträge gestellt werden“, erklärt Vorstandsmitglied Hartmut Wessels, „Wir halten aber Musteranträge im Parteibüro DIE LINKE auf der Hauptstraße 2 bereit.
Im Internet befinden sich die Anträge bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitsloseninitiativen unter www.erwerbslos.de“
Der Verkürzte Direkt-Link zu den Anträgen ist: http://bit.ly/MusterAntraege
Im folgenden eine Liste der Antragsmöglichkeiten und jeweiligen Bedingungen:
Vereinsbeiträge, Musikunterricht, ähnliches:
Pro Kind werden für die Monate Januar bis März insgesamt 30,- Euro gezahlt. Es gibt keine Bedingungen; es muss also nicht nachgewiesen werden, dass das Kind ein entsprechendes Angebot genutzt hat.
Schul- oder Kita-Ausflüge:
Kann nachgewiesen werden, dass es seit Januar bereits Ausgaben für Ausflüge gegeben hat, werden diese erstattet.
Lernförderung:
Nachweisbare Kosten für Nachhilfe bzw. Lernförderung seit Januar können unter speziellen Bedingungen erstattet werden. Informationen erteilen auch die Schulen.
Mittagessen:
Wird in der Schule, Kita oder im Hort des Kindes ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten, können für die Monate Januar bis März pro Kind 78,- Euro gezahlt werden. Es ist nur das Angebot des Mittagsessens nachzuweisen. Ob das Kind das Angebot auch genutzt hat, muss nicht nachgewiesen werden.
Schülerbeförderung:
Wenn das Kind für den Schulweg auf Bus oder Bahn angewiesen ist, können die Fahrkosten erstattet werden. Bedingung ist, dass kein anderer Träger für die Kosten aufkommt und die Kosten auch wirklich seit Jahresbeginn angefallen sind.
Wohngeld / Kinderzuschlag:
Die Nachzahlungen für Wohngeld oder den Kinderzuschlag sind nicht genau zu benennen, sie betragen mindestens 50,00 Euro pro Kind (für Januar bis Mai), können jedoch bis zu 180,00 Euro betragen.