Bundessozialgericht entscheidet: Alleinstehendem Hartz IV-Empfänger stehen in NRW 50 qm-Wohnfläche zu
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
In einem weiteren Rechtsstreit über die Miethöhe für Betroffene in Hartz IV-Bezug hat das Bundessozialgericht (B 4 AS 109/11 R) am 16.05.2012 entschieden, dass für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden müssen; der Verweise auf Vorschriften der Vergangenheit sei nicht mehr zulässig.
Das bedeutet nun, dass für eine Singleperson eine Mietobergrenze durch eine Wohnungsgröße von 50 qm bestimmt ist.
Die Miete „netto kalt“ (ohne alle Nebenkosten) darf damit bei Neubezug 259 Euro (5,18 pro qm) betragen, die „kalten“ Betriebs-/Nebenkosten müssen „angemessen sein, die Heizkosten sind i.d.R. so zu akzeptieren, wie Abschläge und ggf. Nachzahlungen anfallen (Rückerstattungen sind anzurechnen).
Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß die Wohnung tatsächlich ist.
Maßgeblich ist allein die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand. Durch die Gerichte gezwungen, hat zum Beispiel die Stadt Bochum ihre Richtlinien in dieser Hinsicht bereits der Rechtslage anpasst.
Auch das Sozialgericht Duisburg hatte bereits am 04.06.2010 (Az S 41 AS 2020/10 ER) in einem Gerichtsurteil bestimmt, das bei Neubezug eine Wohnungsgröße von 50 qm zur Berechnung maßgebend ist.
Wie rechtswidrig und ungesetzlich teilweise die Verwaltungen mit den bisherigen Gerichtsurteilen umgegangen sind, zeigte das Beispiel der ARGE in Bochum in der Vergangenheit, die von der verantwortlichen Verwaltungsspitze des Sozialamtes aufgefordert wurde, die höchste Rechtsprechung zu ignorieren und Wohnungen abzulehnen, die mehr als unwesentlich größer sind als die angegebenen Grenzen, unabhängig von den Kosten.
Die Sozialberatung der Linken freut sich über dieses Urteil: „Damit hat die Unsicherheit, ob zur Bemessung 45, 47 oder 50 qm herangezogen werden können, endlich ein Ende und jeder Hartz-IV Betroffene kann nun bei Neubezug einer Wohnung auf die Berechnungsgrundlage der Kosten, aber auch der Größe der Wohnung, auf 50 qm zurück greifen. Noch erfreulicher ist es, dass auch die Wohnungsgrößen nicht mehr maßgeblich sind. Wer also eine Wohnung von 55 qm hat, die aber preislich in den nun festgelegten Richtlinien bis 259 € kalt liegt, der kann nun nicht mehr zum Auszug aufgefordert werden.“
Da Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) übergeordnet sind, besteht DIE LINKE Mönchengladbach nun auf eine sofortige Umsetzung der Regelung auch in den hiesigen Jobcentern und rät allen Betroffenen, sich gegen anders lautende Bescheide zu wehren, da diese mit Verweis auf Vorschriften aus der Vergangenheit laut BSG nicht länger zulässig sind.
[PM]