Bundessozialgericht äußert „Bedenken“ bei Hartz-IV-Berechnung
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Das Bundessozialgericht hat Zweifel an der Anrechnung von Krankenhausverpflegung beim Arbeitslosengeld II geäußert. Es gebe gegen die gängige Praxis „gewichtige Bedenken“, sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching am Mittwoch in einer Urteilsverkündung des höchsten deutschen Sozialgerichts in Kassel.
In der Entscheidung hatte das Gericht einem Hartz-IV-Empfänger, dem wegen eines Klinikaufenthalts 120 Euro vom Arbeitslosengeld II abgezogen worden waren, Recht gegeben (Aktenzeichen: B 14 AS 22/07 R). Der zwei Jahre alte Fall ist allerdings mittlerweile von aktuellen Verordnungen gedeckt. Udsching sagte, in dem Verfahren sei es nicht um die derzeitigen Regelungen gegangen, die Bedenken seien aber da.
Der Mann aus dem mittelfränkischen Neustadt an der Aisch hatte Anfang 2006 für fünf Wochen im Krankenhaus gelegen und war in der Klinik auch entsprechend verpflegt worden. Dafür zog die Sozialbehörde 35 Prozent des Arbeitslosengeldes, mehr als 120 Euro, als Verpflegungsanteil ab. Das bayerische Landessozialgericht beanstandete diesen Schritt nicht.
Die Bundesrichter gaben der Klage des Arbeitslosen jetzt recht. Das Arbeitslosengeld II werde als Pauschale gezahlt, entsprechend könnten Einzelpositionen nicht einfach gekürzt werden. Zudem habe es Anfang 2006 keinerlei rechtliche Grundlage zur Kürzung der Zuschüsse gegeben. Der Richter betonte, dass das seit Anfang des Jahres anders sei. Diese Regelung sei noch nicht höchstrichterlich überprüft worden. (dpa)