Rheinland-Pfalz: Rauchen in kleinen Kneipen weiterhin erlaubt
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(swr) Wie die ARD in ihren heutigen Sendung um 17:00 Uhr mitteilt, tritt das Nichtraucherschutzgesetz in Rheinland-Pfalz wie geplant am Freitag in Kraft – allerdings mit Ausnahmen. Auf der SWR-Hompage heisst es dazu: „In einer Eilentscheidung beschloss der Verfassungsgerichtshof (VGH), dass in kleinen Gaststätten mit nur einem Raum vorläufig weiter gequalmt werden darf.
In kleinen Kneipen darf wieder geraucht werden
Am Eingang dieser Kneipen muss demnach deutlich sichtbar auf die Raucherlaubnis aufmerksam gemacht werden. Die Ausnahme gilt nur für „inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten“ ohne Beschäftigte, so der VGH.
Die Richter gaben damit den Kneipenbetreibern Recht, die kein abgetrenntes Zimmer für Raucher zur Verfügung stellen können und sich deshalb in ihrer Existenz bedroht sehen. Das Rauchverbot beeinträchtige sie tendenziell stärker als die Besitzer von Gaststätten, die Raucherräume einrichten könnten.
Das Gesetz habe einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentum und in sein Grundrecht auf freie Berufswahl zur Folge, begründete einer der Gastronomen seine Verfassungsbeschwerde. Es sei mit deutlichen Umsatzeinbußen zu rechnen, da mindestens 80 Prozent der Stammkunden Raucher seien. Diese Argumentation nannte das Gericht nachvollziehbar.
„Schonfrist“ bis zum Hauptverfahren
Die „Schonfrist“ gilt nun so lange, bis das Verfassungsgericht die Frage grundsätzlich im Hauptverfahren geklärt hat. Die Verfassungshüter betonten, dass mit der jetzt veröffentlichten Entscheidung keine Aussage darüber verbunden ist, ob die Verfassungsbeschwerden letztlich Erfolg haben. Einen Termin für das Hauptsacheverfahren gibt es noch nicht.
Insgesamt fünf Gastwirte und ein Raucher hatten gegen das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Beschwerde eingelegt. Die Klage des Rauchers, der sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt sah, wiesen die Verfassungsrichter allerdings ab. …“
1.
bw schrieb am 12.02.2008 um 17:46 Uhr:
Viele Kneipen in Mönchengladbach und dem Umland sind solche kleinen „Einraum-Kneipen“.
Sollte die momentane „rheinland-pfälzische“ Verwaltungsgerichtsentscheidung auch für NRW gelten?
Wie denken Sie insgesamt ÃÃÃÂÃ