Immissionschutzwall: Bergamt Düren antwortet auf BZMG-Fragen

Red. Politik & Wirtschaft [ - Uhr]

12-01-15-wall-wanlo-000011Mit Beginn der Ausfschüttung des Imissionschutzwalles in Wanlo fielen diverse „Füll-Stoffe“ auf, die dem „Normalbürger“ dubios erscheinen müssen. Das von RWE Power aufgestellte Schuld mit zunächst nichtssagenden Stoffenummern tat sein übriges.

Vor diesem Hintergrund haben wir der Bezirksregierung diese Fragen gestellt:

  1. Seit wann ist der Bezirksregierung Arnsberg bekannt, dass solche Stoffe in den Wall eingebaut werden?
  2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist das Einbringen dieser Stoffe in den Wall ggf. zulässig?
  3. Woher stammt der Bauschutt?
  4. Gemäß der auf dem Schild aufgeführten AVV (Abfall-Verzeichnis-Verordnung) handelt es sich um Bauschutt aus Bau- und Abbruchabfällen, auch „einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten“. Was bedeutet „einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten“ und um welche Art Verunreinigungen handelt es sich dabei?
  5. Unter dem Abfallstoffschlüssel 17 03 02 = Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen, können auch Bitumendachbahnen sein, die in diese Position gehören. Wie wird z.B. sichergestellt, dass sich in dem Bauschutt keine Dachpappen aus dem Abriss älterer Gebäude befinden, die teerhaltig und somit überwachungsbedürftig sind?
  6. Unter der Nummer 17 05 08 wird Gleisschotter aufgeführt. Woher stammt dieser und wie ist er beschaffen?  (Kontamination durch Öle, Fette, Herbizide usw.)
  7. Wurde durch entsprechende Untersuchungen sichergestellt, dass dieser Schotter für das Verfüllen bei Erdarbeiten geeignet ist?
  8. Was ist unter der Position 19 02 09 „feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“, zu verstehen?
  9. Um welche „brennbaren Abfälle“ und/oder gefährlichen Stoffe handelt es sich hierbei?
  10. Ähnlich auch hier: bei Abfallschlüssel 19 13 02 handelt es sich um „feste Abfälle aus der Sanierung von Böden“. Welche Stoffe stehen hinter diesem Schlüssel?
  11. Warum und wovon mussten die Böden saniert werden?

NAch nur wenigen Tagen erhielten wir vom Sachgebietsleiter der Bezirksregierung Arnsberg, Dr.-Ing. Peter Asenbaum (Sitz beim Standort Düren) nachstehende „Erläuterungen und Klarstellungen“ (leider nicht auf die jeweilige Frage bezogen):.

„Im Immissionsschutzwall Wanlo wurden und werden mineralische Abfälle verwertet, bei denen nach den Vorgaben der zu Grunde liegenden abfallrechtlichen Normen und der spezifischen bergrechtlichen Zulassung eine Umweltgefährdung ausgeschlossen ist.

„Umweltgefährdende Stoffe“ sind nicht zugelassen und wurden bei Kontrollen der Bezirksregierung Arnsberg vor Ort auch nicht gefunden.

Ein geringer Anteil an unschädlichen Störstoffen ist allgemein zulässig und nicht zu beanstanden. Wertstoffe, wie beispielsweise Heizkörper oder Wasserleitungen, gehören natürlich nicht dazu und müssen selbstverständlich aussortiert werden.

Die bergrechtliche Zulassung für den Immissionsschutzdamm und die Verwertung von Bauschutt datiert vom 28.11.2003 und wurde von der Bezirksregierung Arnsberg mit Beginn der Baumaßnahme am 16.11.2011 an die derzeitigen abfallrechtlichen Bestimmungen angepasst.

Die Rechtsgrundlage für die Verwertung von Abfallstoffen findet sich in § 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Nach Absatz 3 beinhaltet die stoffliche Verwertung die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke.

Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.

Mit der bergrechtlichen Zulassung ist ein Positivkatalog der zugelassenen Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV-Schlüssel) festgelegt.

Dort finden sich ausschließlich „nicht gefährliche Abfälle“. Darüber hinaus sind nach den Vorgaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Zuordnungswerte (Parameter) festgelegt, die das Stoffinventar auf einem Niveau begrenzen, das für die Umwelt unbedenklich ist.

Abschließend ist eine Überdeckung des Walls mit rekultivierungsfähigem Boden (im Wesentlichen Löss) in einer Mächtigkeit von mindestens 80 cm vorgeschrieben.

Wie bei allen Abfällen müssen auch bei der Verwertung des Abfalls nach Schlüssel 19 13 02 „feste Abfälle aus der Sanierung von Böden“ die festgelegten Zuordnungswerte eingehalten werden.

Im Übrigen sind diese Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung als nicht gefährlich eingestuft. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um „gereinigte“ Böden und Bauschutt unterschiedlicher Herkunft.

Anderenfalls ist die Verwertung bei der Baumaßnahme nicht zulässig. Im jetzigen Fall hat das Unternehmen RWE Power AG erklärt, dass der Einsatz von entsprechendem Bodenmaterial nicht vorgesehen sei.

Der Abfallschlüssel 19 02 09 ist nicht im Positivkatalog enthalten. Die Angabe auf dem RWE-Power-Baustellenschild ist fehlerhaft und auf Veranlassung unserer Behörde vom Betreiber zwischenzeitlich korrigiert worden.

Insofern erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Abfälle dieses Schlüssels sind nach dem Ergebnis der Kontrollen der Bergbehörde nicht eingebracht worden.

Um möglichst reine Materialströme zu gewährleisten, werden meist noch an der jeweiligen Baustelle die unterschiedlichen Materialarten sortiert und anschließend getrennt der Verwertung oder Beseitigung zugeführt.

So wird z. B. auch sichergestellt, dass sich im angelieferten Bauschutt keine Dachpappen aus dem Abriss älterer Gebäude befinden, die teerhaltig und somit überwachungsbedürftig sind. Die im Zulassungsbescheid festgelegten Zuordnungswerte (Parameter) lassen eine Verwertung solcher Abfälle ohnehin nicht zu.

Gleiches gilt sinngemäß für die Verwertung von Gleisschotter; dieses Material ist nach dem Ergebnis der Kontrollen der Bergbehörde nicht eingebracht worden.

Die Herkunft der mineralischen Abfälle ist nicht festgelegt. Verwertungsabfälle unterliegen nach dem EU-Recht der Warenverkehrsfreiheit. Im vorliegenden Fall stammt das Material aus Abbruchmaßnahmen von Wohnbebauungen in der Region.

Der Betreiber bzw. Zulassungsinhaber ist für die Einhaltung des Zulassungsinhaltes verantwortlich (vergleichbar der Einhaltung von Vorschriften im Straßenverkehr und in anderen Lebensbereichen).

Darüber hinaus werden behördliche Kontrollen durchgeführt. Hinweisen aus der Bevölkerung wird von der Bergbehörde – wie geschehen – unverzüglich nachgegangen.

Die im Immissionsschutzdamm verwerteten Abfallstoffe stammen aus verschiedenen Abbruchmaßnahmen, für deren Genehmigung und Überwachung die Bergbehörde nicht zuständig ist.

Die jeweils örtlichen Abfallbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sind für die Abfallentstehungsorte zuständig. Dort gelten gleichfalls die Vorgaben des Abfallrechts.“

Ein Kommentar zu “Immissionschutzwall: Bergamt Düren antwortet auf BZMG-Fragen”
  1. Sind das wirklich Antworten oder nur die Basis für noch mehr Fragen?

    Typisch. Freifahrschein für RWE Power.

    Wie haben die den ganzen Müll durchwühlt und überprüft was da ganz unten oder in dem Schutt irgendwo drinliegt? Haben die ’nen Röntgenblick? Da findet doch kein Mensch mehr was ohne langwierige, aufwändige Untersuchungen!

    Glückauf!

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